30. Juni
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Der Vortrag vom 14.7. = LG Bonn 5 S 47/14. Das VG Augsburg gibt der Referendarin Recht, die mit Kopftuch richterliche Tätigkeiten lernen will. Meine unmaßgebliche Meinung: ich glaube kaum, dass der Islam weibliche Richter zulässt. Es ist inkonsequent, Kopftuch in Achtung dieser Religion tragen zu „müssen“, sich aber nicht auf die zugewiesene Geschlechterrolle beschränken zu wollen. „Rosinenpickerei“? Ich halte Richter, die ihre Religion nicht als Privatsache behandeln, für absolut inakzeptabel. Der Mindestschutz, den ich durch meine Steuern erwarte, ist der Schutz vor ausländischen Staaten, insbesondere vor deren Auslieferungsbegehren. Nicht nur der schon 2005 kritisch gesehene europäische Haftbefehl ist praxisrelevant, wie die SZ zu 2 BvR 175/16 und weiteren Verfahren heute schreibt. Die FAZ heute zur ACAB-Entscheidung des BVerfGs, Stichwort Kollektivbeleidigung. Das eigentliche Problem wird nicht thematisiert. Ein Sticker auf dem Auto „Soldaten sind Mörder“ verunglimpft einen ganzen Berufsstand, ohne dass der sich verbal-intellektuell-argumentativ wehren kann, was ja das Ziel dieser Aktion ist. Das waren Methoden von früher. „Richter sind Kinderschänder“ auf einem T-Shirt, was wäre denn damit? Der Supreme Court und positive Diskriminierung – affirmative action – den Artikel in der FAZ vom 29.6. habe ich nicht verstanden. The Economist erzählt etwas praktischer. Mallorca führt die Bettensteuer für Touristen ein – wird hier die positive und negative Dienstleistungsfreiheit verletzt? Und noch ein Nachschlag zu BGH VI ZR 467/15 – ein Kandidat mit Lebenserfahrung im Rasensprengen meinte, es gäbe schon seit langem Rückstauventile. Wenn der Geschädigte so eines nicht hat, wäre das wohl sein Problem. Den Aspekt scheint niemand vorgetragen zu haben – man lässt sprengen.
Der Fall Toeben – BGH 1 StR 184/00 – wurde kürzlich geprüft. Nun der BGH zum Gartenbewässern während des Urlaubs des Nachbarn: VI ZR 467/15. Eine moslemische Rechtsreferendarin in Bayern erhält vom OLG einen Bescheid, demzufolge sie keine Zeugen vernehmen darf u.ä.. Sie klagt, sie ist nun im zweiten Staatsexamen, das Verwaltungsgericht empfiehlt die Erledigung, sie wechselt in die Fortsetzungsfeststellungsklage, da sie Richterin werden will. Die SZ berichtete am 28.6. Die FAZ meint, dass ein Generalanwalt in dem Verfahren C-191/15 nicht logisch denken könne, den Verbraucherschutz nicht verstanden habe und sich im IPR nicht auskenne. Es geht um die Zulässigkeit der Rechtswahlklausel eines Online-Händlers, der luxemburgisches Recht haben will (warum?), im Verhältnis zum Verbraucher und verbandsklagefähigen Konstrukten? Art. 6 II Rom I? Kann man die Frage im Verhältnis zum Verbraucher anders sehen, als zu Verbraucherverbänden? Liest sich seltsam.
Nichts ist schlimmer als Unsicherheit, meint eine Zeitung. Die Wirtschaft traut sich nicht, zu investieren, der Mensch spart lieber, anstatt zu konsumieren. Der Brexit muss schnell gehen. Schon das BGB wusste um die toxische Wirkung der Unsicherheit. Grundstücksfragen müssen klar und eindeutig geregelt werden, deshalb sind diese doppelt geregelt, im BGB und in der Grundbuchordnung, leider Gottes aber nicht identisch, materielles Konsensprinzip hier, formelles da. Nach der Wende war man froh, dass die DDR die alten Grundbuchunterlagen nicht entsorgt, sondern nur gebunkert hatte. Die FAZ berichtet über die Probleme der Justiz mit „Reichsbürgern“. Anfechtungsklagen gegen Ernennungsurkunden von Richtern? Ich würde da den Streitwert richtig hoch ansetzen. Filmen von Gerichtsvollziehervollstreckungshandlungen? Das sind noch die harmloseren Dinge.
Die Prüfung am 22.6. Weber/Kreutz/Bien: im Strafrecht wurde wie immer ein Fall ausgeteilt und wieder eingesammelt. Da aber die Kandidatenköpfe nicht abgeschraubt wurden, steht der Fall dennoch im Protokoll. Im Zivilrecht der Aktengang bei Gericht und im Öffentlichen Recht Versammlungsrecht. Die Prüfung am 24.6. Wenner/Okonek/Sauer: Im Zivilrecht klagt Russland gegen den Ausschluss bei Olympia – Pechstein – Schiedsgerichte und der Kauf von „Kehrzucker“. Dann die NC-Klage, die Konkurrentenklage und die Klage auf Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses. Im Strafrecht der 100-Punkte-Plan oder 15 Punkte Plan zwecks Einstellung 100 neuer Staatsanwälte in Schwerpunktdezernaten. Und Bedrohung durch Gedankenübertragung – man glaubt es ja nicht. Der Vortrag vom 24.6.: Ein Kunsthändler soll beim Verkauf eines gestohlenen Bildes assistieren, bei der Verhandlung mit einem Käufer zu Dritt erfolgt der Zugriff – Revision. Die Prüfung Bönders/Jestaedt/C.: im Strafrecht wieder der Profikiller, der zum Schein töten will, die Anzahlung aber behalten möchte. Im Zivilrecht Schwerbehindertenrecht. Im ÖR die Änderung des Vornamens eines moslemischen Kindes, das jetzt übersetzt die Glückseligkeit Allahs heißen möchte. Der Brexit und seine Rechtsfolgen: nur Spitzenfußballer erhalten noch einen Aufenthaltstitel, die anderen nehmen Briten ja den Arbeitsplatz weg. Ausländische Banken können nicht mehr vom Sitz in London profitieren. Fluggesellschaften haben größere Schwierigkeiten, Start- und Landezeiten zu erhalten. Dürfte ein Referendum wiederholt werden? Wo kommt man denn da hin? Solange, bis es passt?
Der Vortrag vom 15.6.: zwei Obdachlose verklagen die Stadt Würselen, weil sie für eine Flüchtlingsfamilie in ein kleineres Zimmer umziehen sollen. Die Prüfung Göge/Lässing/Willems am 23.6.: eine Z3 Klausur der Südkurve wurde geprüft, sowie BGH, die falsche Autobahnpolizei, OLG Stuttgart, § 164 II mit § 25 I. In einer Prüfung in dieses Woche sagte der Prüfer, man solle sich nicht melden, wenn er eine Frage freigegeben habe, sondern lächeln. Dann geht das Krokodilgrinsen wie eine Lampe an und die Leute bekommen einen Gesichtsmuskelkrampf? Prüfer sind auch nur Menschen. Das Problem war ein anderes. Man wusste nicht, wann die Frage frei war, deshalb meldeten sich die Kandidaten – slapstick pur. Eine schöne Lernentscheidung = BGH VIII ZB 47/15. Die SZ weist auf BVerwG 10 C 4.15 hin. Kein allgemein politisches Mandat der/des DIHK und als Sanktion der Austritt. Die SZ meint, das Kammerwesen sei als Grundrechtsschutz der Mitglieder gedacht – so fühle ich mich bei der Anwaltskammer aber nicht behandelt – ich bezahle den Jahresbeitrag, damit Leute sich über mich beschweren können und für das vierteljährliche, völlig überflüssige Heftchen. Mittelbare Staatsverwaltung als Bollwerk gegen Machtgelüste der Zentralverwaltung in Berlin dürfte es eher treffen. Das Rechtsanwaltskammerwesen ist völlig überflüssig und wird von Großkanzleien beherrscht. Sie können mich ja wegen Schmähkritik verklagen.
Und noch die Prüfung Jox, Schmidt, Thomer am 22.6.: BGH XII ZR 99/14, das Bundesfamilienministerium wll Vereine finanziell unterstützen, die Neonazi-Vereine bekämpfen und VG Köln, der renitente Taxigast, der mitgenommen wird und sich ausziehen muss, ohne das letzte Detail – die Klausur. Im Strafrecht Täterschaft, Teilnahme. Der Vortrag am 23.6. im Arbeitsrecht: VU gegen den Arbeitgeber, der gekündigt hat, weil der AN in zwei Monaten 37 Stunden zu viel notiert hat und extra ein Betriebsratsmitglied vertreten hat, um dessen Kündigungsschutz zu erhalten, wobei das Betriebsratsmitglied extra blau macht, damit ….., plus § 174. Der Vortrag am 22.6. im Zweiten: beim Kindergarten-Radfahren im Straßenverkehr-Üben fährt ein Vierjähriger dem wartenden Auto rein – Haftung der Kindergarten-GmbH? PKH – sofortige Beschwerde – Wiedereinsetzung. In der Prüfung Thole/Gathen/Borggreve vermietet eine Minderjährige ihr Auto an einen Kollegen, der unerlaubt untervermietet; als sie volljährig ist, will sie die Untermiete. Und ein Fall zur Kaskoversicherung. Im Strafrecht: in der Zeitung steht, dass ein Klamottendieb noch auf freiem Fuß ist. Was tun Sie? Im ÖR verbietet die Friedhofssatzung Dekorateuren, die nicht zugelassen sind, zu dekorieren. Die Prüfung Gehle/Koranyi/Fassbender am 22.6.: Im Öffentlichen Recht der OMT-Beschluss mit dem heiteren Begrifferaten sowie das BVerfG und der nach Italien abzuschiebende US-Amerikaner. Im Zivilrecht wird während der Dreharbeiten der Filmstar am Feierabend in der Disco verhauen – Ansprüche der Produktionsgesellschaft? Im Strafrecht Körperverletzungsdelikte. Should the United Kingdom remain a member of the European Union or leave the European Union? Eine seltsame Formulierung eines Referendums. Wer die Fragen stellt, hat die Macht, und wer die Formulierung vorgeben darf, die Obermacht. Die Welt meint, dass das Parlament auch bei einem Brexit dazwischen grätschen könnte. Bedeutet die Entlastung eines Vorstandes in der Hauptversammlung – VW – einen Verzicht auf Ansprüche? Nur bei Einstimmigkeit. Die deutsche Sprache: Verfassungsidentität, integrationsfest, demokratiefest – verballhornt oder, wenn man „polizeifest“ dagegen legt? Die Identität DER Verfassung? Womit? Mit sich selber? Die sprachliche Form dieser Kritik entwertet sie natürlich enorm, aber wenigstens wissen Sie, was gemeint ist.
Der Vortrag vom 22.6. = VG Köln 20 L 453/15 – ich werde wegen meiner schnellen Berichterstattung demnächst wohl verhaftet werden – ist aber toplegal. Die Zeitungsberichte erwecken den falschen Eindruck, dass das BVerfG die EZB regulieren dürfe. Lesen Sie bitte die Pressemitteilung, es geht um ein Unterlassen des Bundestages und der Bundesregierung. Es werden, wir Juristen lieben das ja, Schlagworte gebraucht – Verfassungsidentität – änderungsfest – integrationsfest – Ultra-Vires-Lehre. Auch das höchste Gericht ist im Sprech der Neuzeit angekommen. Ein schöner Abschleppfall, es geht wie fast immer um die Verhältnismäßigkeit – VG Düsseldorf 14 K 6661/15. „Muss das denn sofort sein, ist das nicht übertrieben?“
Eine Erbschaftssteuerreform ist beschlossene Sache. Erbrecht ist ein Recht der reichen Leute und daher sehr detailliert, wenn auch durcheinander geregelt. An der Möglichkeit, Geld an den gesetzlichen Erben vorbei zu spenden, haben weitere einflussreiche „Gesetzgeber“ Interesse. Wie sollten Verwandte geschützt werden? In Frankreich gibt es ein Noterbenrecht, hier einen Pflichtteil – Geschwister kommen aber sehr schlecht weg – und im englischen Raum reicht ein Testament mit zwei Zeugen, um Verwandte ganz leer ausgehen lassen zu können. Die Welt berichtet über ein angedachtes Insolvenzverfahren für Gemeinden. Wer nicht befürchten muss, pleite gehen zu können, hat keine Finanzdisziplin. Da es in Weimar Insolvenzfälle gegeben haben soll, ist dies nach dem Krieg abgeschafft worden. Nach der Wende hing Weimar sofort in den Seilen und bekam einen Staatskommissar – hoffentlich vertu ich da mit der Stadt nicht. Auch für die Universitäten war das mal im Gespräch – garantiertes Gebühreneinkommen und keine drohende Insolvenz, das funktioniert nicht.
Die Prüfung Fessler/Tröber/Hackert am 16.6.: Im Zivilrecht BGH VI ZR 367/15 und die Unterschiede BRAO und BORA (unter anderem). Im Öffentlichen Recht die Besetzung einer Stelle an einem Gymnasium – Art. 33 II GG, Frist, bevorzugte Einstellung bei Migrationshintergrund? Im Strafrecht viel StPO anhand einer gängigen Trunkenheitsfahrt. Die FAZ schreibt zwei Mal zum morgigen Vormittag in Karlsruhe. Und zu Montaigne – gibt es jetzt als Hörbuch fürs Auto.
Fünf Jahre wegen Beihilfe zum 170.000fachen Mord verlangt eine Erläuterung, wie das Gesetz bei der Punkstrafe Lebenslang ein solches Strafmaß möglich macht. Die Prüfung am 15.6. Mansel/Neuheuser/Harperath: die Beschlagnahme zwecks Flüchtlingsunterbringung und die prozessualen Möglichkeiten gegen Nichtbearbeitung des Asylantrages im öffentlichen Recht. Im Zivilrecht BGH VI ZR 79/08 und VI ZR 28/08 sowie der BGH und der Lottogewinn im Zugewinn, Dritthaftung eines Steuerberaters sowie des Schenkers einer Steuererklärungsprogramm-CD. Im Strafrecht die gemeinschaftliche Entführung eines Bankierssohnes. Der Vortrag vom 16.6.: ein am Boden liegender Betrunkener wird geschlagen und verliert 2 Zähne, der Beschuldigte nimmt ihm 10 Euro weg, Videoüberwachung, da vor der Sparkasse, kein Strafantrag. Die Prüfung am 14.6. Zimmermann/Fömpe/Webler: Ein Titel auf Reparatur und Herausgabe eines Pferdeanhängers soll vollstreckt werden und dann ein Rundritt durch die Zwangsvollstreckung. Ein Pro-Asyl-Demonstrant filmt die Polizei. Ein Haftbefehl wegen einer Abreibung des säumigen Darlehensschuldners. Unser BMI denkt laut über eine Wach- oder Hilfspolizei light nach, obwohl er überhaupt keine Kompetenz hat. Dürften Ordnungsamtsmitarbeiter, die morgens Knöllchen verteilen, nachmittags Streife gehen? Das OBG ist Sache der Gemeinden, die Polizei unmittelbare Landesverwaltung; geht gar nicht. Diese Doppelung in NRW haben wir von den englischen Besatzern, die Doppelspitzen lieben. 20 Jahre Rechtschreibreform – Wesentlichkeitstheorie? Das BVerfG meinte damals, nein, da die vorherigen auch der Dudenverlag gestemmt habe.
Der Vortrag vom 15.6.: Befangenheit eines Ratsmitgliedes bei der Abstimmung über die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil bezüglich der Abfallentsorgung von 100 Häusern, ihm gehört eines davon? In der Prüfung Bätge/Grunewald/Schmidt: im Strafrecht der Endlosfahrschein (Labello drauf, so dass der Stempelaufdruck nach der Fahrt wieder abgewischt werden kann? In meiner Referendarzeit 1977 musste ich das für die Stadtwerke gutachterlich bearbeiten – mein lebensuntüchtiges, aber richtiges Ergebnis war die Straflosigkeit – da wollte man nicht hin – wegen mir haben die dann kleine Dornen angebracht, die Dellen verursachen). Im ÖR natürlich Kommunalrecht: Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, wenn der Geldbetrag, über den der Ratsherr der Presse berichtet, im Haushaltsplan steht? Im Zivilrecht 5 kleine Fällchen. Damit ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, muss es als Kind der deutschen Mutter registriert sein. Nun lebt die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Südafrika, BGH XII ZB 15/15. IPR im Verwaltungsrecht und da Herkunftslandprinzip? Warum nicht? Der genuine link – IGH Nottebohm – in einer modernen Variante oder eher nicht? Die Zeitungen bereiten sich auf die Großereignisse am 21. und 23. Juni vor. Das BVerfG muss über das nie praktizierte OMT-Programm entscheiden. Hat die EU ein Eigenleben auf unsere rechtsstaatlichen Kosten? Falsche Frage: ist die EU uns im Wege einer freundlichen Übernahme schon einmarschiert? Bis auf das materielle Strafrecht sowie im Familien- und Erbrecht sowie Sachenrecht jedenfalls in allen Rechtsgebieten. Die SZ stellt die Frage zum Durchverhandeln von TTIP und CETA (Außenkompetenz ist gleich Innenkompetenz?) durch die EU und der Bundestag soll später, wenn überhaupt, über Art. 59 II GG abnicken? Ist das Scheunentor des Art. 23 I 3 GG zu breit? Brexit: als wenn am nächsten Donnerstag eine vertragslose Zeit anbräche. Was ändert sich für die kleinen Leute? Mehr Bürokratie am Flughafen? Die FAZ: darf ein Landesverfassungsschutzpräsident einen Wahlaufruf unter Angabe seines Titels unterschreiben? Anständig ist das jedenfalls weniger.
Ein Erbensucherfall mal anders rum: BGH III ZR 274/15. Der Vortrag vom 14.6.: Die Zahlungsforderung – Bau eines Ferienhauses – wird vor Fälligkeit abgetreten, eingeklagt und zwar durch den Werkunternehmer, der aber abgetreten hat, VU, alles ans Ferienhaus, der Mandant war auf Forschungsreise. Der Beklagtenanwalt hat noch eine Woche Zeit, Einspruch einzulegen. Rügen der Aktivlegitimation, da dann die Zessionarin zurückabtreten wird? Lieber hinterlegen und vorher mit dem gegnerischen Kollegen und der Zessionarin telefonieren – ist ja nicht verboten. Kosten der Säumnis, wenn an eine Ferienhausadresse zugestellt wird? In der Prüfung Dylla-Krebs/Bnesch/Vinkeloe wurde im Zivilrecht BGH Xa ZR 9/08 geprüft: der Sponsor der Profimannschaft verspricht aber zahlt die Sondervergütung nicht. Im Strafrecht eine aktuelle Klausur – die Richterin daddelt mit dem Handy. Im ÖR wird eine Stereoanlage sichergestellt. Polygamie – ein Stichwort des BMJ. Bigamie ist nicht strafbar, weil das Schweinkram wäre, sondern weil der Staat nicht zwei Witwen unterstützen kann. Im Ausland geschlossene Doppelehen sind mit dem ordre public vereinbar. Wenn es den noch geben sollte. Im Ausländerrecht stellt sich die Frage, ob die Ehe von Art. 6 GG geschützt wird, da man das 1949 etwas anders sah. Ein living instrument?
Die letzte Klausur im Zweiten = OV NRW 5 A 1045/09. Wäre eine Bargeldobergrenze im Handel verfassungswidrig? Darf der Staat, um Schwarzgeldgeschäfte zu verhindern, dies gesetzlich festlegen? Professor Papier sieht das kritisch. In Sachen Pistorius – nur eine Tatsacheninstanz, keine Revision – wird das Strafmaß gesprochen. Tötungsvorsatz, wenn 4 Mal durch eine Toilettentür geschossen wird? Erlaubnistatbestandsirrtum in einem sehr gefährlichen Land? Fahrlässigkeit?
Die erste ÖR-Klausur im Juni soll VG Weimar 2 K 732/08 nachgebildet sein; in einem anderen Bundesland der Christbaumverkauf VG Neustadt 4 K 1096/09.NW. Die Prüfung Jacoby/Timme/Merten am 10.6.: was beschließt der Landtag heute? Im Zivilrecht wurde viel richtiges abgewürgt, nach Meinung der Südkurve. Im Strafrecht schmiert ein Hooligan ACAB an die Wand. Der Vortrag vom 10.6.: der Taxifahrer setzt gegen 3 Uhr nachts den Gast, 2,7 Promille, auf einer dunklen Schnellstraße nahe der niederländischen Grenze aus, weil der ihn geärgert hat – er müsse sich übergeben, stimmte aber gar nicht. Es kommt wie es kommen muss, das Opfer wird in den Niederlanden überfahren. T findet am nächsten Morgen auch noch die Armbanduhr und trägt die jetzt dauernd. Kandidaten haben den Tod in „Holland“ nicht thematisiert, weil die Fragestellung lautete „Strafbarkeit nach dem StGB“. Was sagt man dazu? Die Prüfung am 10.6. Stuckenberg/Schmitz-Justen/Weckerling-Wilhelm: im Strafrecht StPO und der Student, der die fast fertige Hausarbeit eines anderen auf seinen USB-Stick lädt, diese auf dem Rechner löscht und abgibt. Im ÖR die Wahl des Bundespräsidenten. Gibt es Befangenheit eines Mitgliedes der Bundesversammlung, wenn dieses sich despektierlich über andere Mitglieder äußert? Erstaunlicherweise gibt es keine Wahlanfechtung. Im Zivilrecht wehrt sich ein Tankstellenbesitzer gegen den Google Algorithmus „Betrüger“. Dann vergißt er, bei einem Kunden den Kraftstoff abzurechnen, weil er vor lauter Fuchsschwänzen, Fußballzeitschrift, Kaugummi und anderem den Überblick verliert. BGH – die Detektivkosten von 137 € bei einem Tankbetrag von sage und schreibe 4,10 €.
Herr Moormann prüfte am 9.6. die auf der Homepage des Bundesrates zu findende VO zum Public Viewing. Die zweite Strafrechtsklausur war eine Revision gegen ein Berufungsurteil. In der Prüfung vSchwerin/Quantius/Wiesmann am 8.6. kam der Hundezwinger im reinen Wohngebiet, StPO und Zwangsvollstreckung – nichts akutes. Der Vortrag vom 8.6. im Zweiten: die italienische Mieterin und ihre Parabolantenne – schriftliches Verfahren, sie zieht aus, der Kläger erklärt für erledigt, das Gericht weist auf § 91a hin und dann hört die Akte auf. In der Prüfung Koevius/Jurgeleit/Kreutz wurde BGH Xa ZR 46/10 geprüft und ein Autounfall: der Ehemann, Fahrer des Autos seiner Frau, steigt aus und haut auf den Wagen des Klägers „Du ….“. Im Strafrecht fasst ein Marokkaner einer Frau beim Oktoberfest an die Brust und unter den Rock – was tun Sie als Staatsanwalt? Lücken des § 177. Im ÖR Fremdenverkehrssteuer, intensiv §§ 2, 11 KAG; der Bescheid wird am 31.12.2015 zugestellt – § 110 I 3 JustizG – wegen der Drei-Tages-Fiktion? Der Vortrag vom 9.6. drehte sich um die versagte Fällgenehmigung einer Platane. Meine wissenschaftliche Suchmethode führt zum VG Bayreuth, B 2 K 10.622. Im Zivilrecht – Herr Kollege Blöse – wurde BGH VIII ZR 198/15 geprüft. Herr Dr. Schepers nahm „200 Jahre Haft für Berlins besten Anwalt“ zum Anlass für eine falllose Prüfung quer Beet. Wird jetzt eine Akte wegen § 105, 106 StGB angelegt?
Die erste Strafrechtsklausur = OLG Stuttgart 2 Ss 94/15 nachgebildet, sagt man. Der Vortrag im Ersten am 8.6.: Der Räuber haut dem Jogger auf den Kopf, um an dessen MP3Player zu gelangen. Am nächsten Morgen überlegt er, mal nachzusehen, lässt es aber dann in Verdeckungsabsicht. In der Prüfung Bönders pp.. wurde im Zivilrecht der 21.6. – Widerrufsrecht – thematisiert, im Strafrecht Straßenverkehrsdelikte, im Öffentlichen Recht 80 V. Die Kommission war, wie meist, ein Geschenk für wenige Vorpunkte. Die Zeitungen berichten über die Verhandlung des BGH in Sachen VIII ZR 182/15, in dem der Ebay-Verkäufer trotz Rückzuges ziemlich belastbar der Gute und der Abbruchjäger der Böse ist. Das Suchen und Ausnutzen der Fehler anderer könnte gegen Treu und Glauben verstoßen, obwohl sich der Verkäufer durch eine Mindestpreisangabe wirksam schützen kann? Verkündungstermin ist der 24.8. Die SZ berichtet, dass Imker ihre Völker durch GPS gegen Diebstahl durch Kollegen schützen. Warum hat das BGB von 1896 5 Vorschriften zu Bienenvölkern, aber nur eine, der alte § 618, zu Arbeitnehmern? Da vorab bekannt wurde, dass die EZB ab heute ihr CSPP, den Ankauf von Unternehmensanleihen starten, werden Unternehmen, man ist ja nicht lebensuntüchtig, Unternehmensanleihen vorher auf den Markt geworfen haben. Was die mit dem Geld machen, kann man sich denken. Geburtstagsgeschenke behandelt man anders als sauer verdientes Einkommen.
Konnte der BGH, nachdem der Gesetzgeber durch § 11 Anti Doping Gesetz seit dem 18.12.2015 Schiedsgerichtsvereinbarungen aus dem Schattenbereich herausgenommen hat, anders entscheiden, als die Klage der falsch angezogenen Klägerin – KZR 6/15 – abzuweisen? Hätte sie eine „Frage“ nach Art. 267 AEUV stellen müssen, um den Fall zum EuGH bringen zu können? Wird sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen? Vergleichbar mit dem Ärztinnenfall 2001 des BVerfGs?
Der Vortrag vom 7.6.: Die Automieterin beschädigt den Wagen beim Versuch, die defekte Zentralverriegelung von außen zu öffnen. In der Prüfung Glomb/Vogt/Bätge wurden VG Aachen 3 K 347/11, VG Münster 1 K 94/14, BGH V ZR 160/14 geprüft und StPO. Die Z 4 Klausur soll OLG Hamm 6 U 187/99 nachgebildet sein. Z3 die übliche verdächtige Vollstreckungsgegenklage. Das beherrschende Zeitungsthema ist der Bundespräsident. Fragen aus dem Mündlichen: wer hat eine zweite Amtszeit gemacht? Was taten die Bundespräsidenten vor ihrer Amtszeit beruflich? Namen der Reichspräsidenten? Gehört er zur Exekutive? Könnte das Amt ersatzlos abgeschafft werden? Dann berichtet die FAZ über die Düsseldorfer Sparkasse, § 25 SparkassenG (anders als § 58 II AktG) und die Frage, ob der Gewinn thesauriert also in die Rücklagen verschoben werden darf? Nun schließen die Sparkasse und ihre Eigentümerin (wer ist das bei einer rechtsfähigen Anstalt, gehört die sich selber?) jedenfalls mit ihrer Namensgeberin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. § 54 VwVfG?
Der Vortrag vom 3.6.: Trunkenheitsfahrt mit Straßensperre, das Übliche. In der Prüfung Klatt/Neubacher/Sachs: Kündigung wegen Eigenbedarfs, Unternehmensstrafrecht (im Öffentlichen Recht), die Auslieferung des US-Amerikaners nach Italien, BVerfG, Franz von Liszt, grundsätzliche Streafzwecke, was unter dem Begriff der gesamten Strafrechtswissenschaft zu verstehen sei und ein Protokollfall. Zwei Professoren in einer Kommission sollten verboten werden. Die Prüfung am 1.6. Dabitz/Proy/HvDanwitz: im Strafrecht der Tatort/die Klausur, der Afrikaner verbrennt in der Zelle. Im Zivilrecht soll jemand auf einen Handyladen aufpassen und verkauft entgegen der Anweisung. Im Öffentlichen Recht Vorabentscheidungsverfahren, konkrete Normenkontrolle und der Vortrag zu § 28 WaffenG von neulich. Die SZ weiß, dass manche Schulen den Tausch von Paninibildchen auf dem Schulhof verbieten. Pro und Contra? § 55 SchulG NRW. Der nächste Bundespräsident, der ausnahmsweise mal im selben Jahr wie der Bundestag gewählt wird, „beerbt“ den jetzigen nicht und bekommt auch nicht dessen Vermächtnis. Das letzte erbliche Königtum hatten wir in der preußischen Verfassung von 1851, der König war dann seit 1871 qua Amt deutscher Kaiser. Rock am Ring wird nach behördlichen Verbots wegen Unwetter abgesagt. Bekommt man sein Eintrittsgeld wenigstens teilweise zurück?
Die zweite Klausur: wieder Autokaufrecht, ähnlich OLG Saarbrücken 1 U 475/11-141. Der Vortrag vom 2.6.: während die Taxifahrerin das Parkticket abholt, die Fahrgäste am Flughafen sitzen schon im Taxi, entwenden Täter aus dem nicht separat abschließbaren Kofferraum das Gepäck. Haftung der Taxifahrerin? Plus Mahnverfahren-zweites Versäumnisurteil. Im ÖR (Herr Wolsztynski) wurde VG Berlin, die Demo vor der türkischen Botschaft geprüft, im Zivilrecht (Frau Nagel) will eine Tochter von dem Stiefvater, der sie sexuell missbraucht hat, Geld. Im Strafrecht (Herr Napierala) will ein Bruder für den anderen eine Haftstrafe absitzen und haut einen Polizeibeamten, dann stört der Angeklagte bei der Urteilsverkündung. Die erste Klausur im Juni: Autokauf – defekte Dichtung. Das OLG Hamm 2 RBs 59/16 musste sich in einem Bußgeldverfahren mit der Frage beschäftigen, ob „das Leben des Brian“ mit Karfreitag kompatibel ist; naja, musste, bei der Rechtsbeschwerde eher nicht. Das BVerfG beschäftigt sich demnächst mit der Frage, ob EU-widriges Falschetikettieren von Rindfleisch strafwürdig ist, so die FAZ heute. Das Schwert ist zu stumpf bei der Abtreibung (§ 218 III Höchststrafe 1 Jahr) und bei Trunkenheitsdelikten (§ 323 a). Es ist zu scharf bei zivilrechtlichen Pflichtverletzungen (§ 248 b,c, § 265 a, 142 – alle von unserem geliebten Führer). Die EZB will am 9.6. durch das CSPP Unternehmensanleihen kaufen. Keine bloße Ankündigung wie beim OMT. Völkermord am 11. September? Wenn ein moslemisches Dorf mit 100 Menschen ausgelöscht wird? Wofür könnte die Frage juristisch relevant sein? Ich habe keine Ahnung.
Die letzte Maiklausur – ver.di beim VG Augsburg 5 S 15.1843 – Sonntagsarbeit in der Weihnachtszeit bei Amazon. Der Vortrag am 1.6.: Ein Anwalt soll raten, ob eine vorsätzliche Notwehrprovokation strafrechtlich bedenklich ist. In der Prüfung Bönders/Hain/Dinkelbach ist im Zivilrecht ein Biker im Wald eine Treppe runtergestürzt, im ÖR ging es um Parteien und den Westerwellefall – Einladung zum Kanzlerkandidatenduell – bei Herrrn Bönders ist meine Südkurve leider nach Hause gegangen. Die Prüfung am 25.5. Ey/Verrel/Siegmund: im ÖR das Flüchtlingsheim im reinen Wohngebiet, im Zivilrecht vermietet der Nachbar, der während des Urlaubs die Blumen der Villa gießen soll, diese; im Strafrecht begeht ein JVA-Bewohner während des gewährten Ausgangs Delikte. Haftet der JVA-Leiter? Die Welt berichtet heute aus unerfindlichen Gründen über den 2.6.455 – die Vandalen vandalisieren Rom.
Der Vortrag vom 31.5. im Ersten: Der Nachbar soll die überhängenden Äste beseitigen und die Kamera – BGH V ZR 265/10. In der Prüfung Gehle/Siegmund/Lenz wurden die Entscheidungen BGH 2 StR 73/14, OLG Stuttgart 2 Ss 94/15 (ähnlich) thematisiert, sowie BGH VII ZR 271/14. Im Zivilrecht ein wilder Ritt durch das GmbH-Recht. Im ÖR die Beschlagnahme eines Hauses zwecks Flüchtlingsunterbringung – VG Lüneburg. Das VG München meint, dass erstens Stolpersteine privatrechtlicher Natur seien, so dass es nicht um die Frage gehe, ob eine Sondernutzung oder ein Gemeingebrauch vorliege, und dass die Stadt München ein privatrechtliches Ermessen habe. Wobei die FAZ das etwas anders berichtet. Das erstaunte Landgericht wird den Fall nun entscheiden müssen. Das BVerfG 1 BvR 1585/13 hält bei Sampling Urheberrecht und Kunstfreiheit im Musikbereich wohl für Gegensätze. Plagiat oder neue Kunstform des Hip Hop? Das hätte man alles anders sehen können. Wundern tut hier, dass der Rechtsstreit seit 1998 läuft. Da wollte wohl niemand ran, obwohl der Sachverhalt simpel ist. Und der EuGH C-157/15 bzw. unsere Generalanwältin in einem belgischen Fall – Kopftuchverbot in Unternehmen sei keine unmittelbare Diskriminierung (Aha?), es wird mit der deutschen Allzweckwaffe, der Verhältnismäßigkeitsprüfung, bearbeitet.
Mai: Der Aktenvortrag vom 31.5. = BGH 2 StR 375/11 – bitte der zweite Teil – der Streit am Arbeitsplatz der Damen. In der Prüfung Scholz/Statthalter/Hotbrgge kamen noch BGH 2 StR 16/15, BGH VIII ZR 104/14 und das Flüchtlingsheim neben dem Steinmetz sowie die üblichen Sättigungsbeilagen – ZPO etc… Ein Vortrag vom 30.5. = VG Neustadt 4 K 162/15.NW. Heute früh steht noch rein gar nichts juristisch oder sonst interessantes in den Zeitungen, deshalb kurz zu den vermeintlichen und tatsächlichen Notenkillern in Klausuren. Nein, fehlendes Wissen führt in der Regel nicht unter den Strich. Aber Inhaltslosigkeit der Lösung, logische Brüche, Fragen werden abgeschenkt. Und es wird nicht wissenschaftlich gearbeitet, d.h. außer angelernten Definitionen und Ersatz der Argumentation durch Wiederholung des Sachverhaltes sowie einer Gliederungsorgie und Schemata bis zum Abwinken kommt wenig. Für wenig gibt es wenig Punkte. Der Sachverhalt wird nicht ausgewertet, es wird einseitig argumentiert, es kommt maximal ein Argument. Kampfmodus bitte! Es kommen naive Argumente, die ein 13jähriger, der gleichzeitig mit seinem smartphone daddelt, widerlegt.
Die AOK Rheinland/Hamburg erstreitet vor dem Landessozialgericht Essen – 5 KR 745/14 KL – 60 Millionen. Der Bundesgesundheitsminister will nun – so die FAZ – durch ein rückwirkendes Gesetz die Entscheidung aushebeln; die Vertrauensschutzregelungen würden nicht für staatliche Kassen gelten. Es geht aber auch um die Gelder der Versicherten, gell? Und ein rechtskräftiges Urteil kann so beseitigt werden? Eine Klausur im Ersten soll VG Gelsenkirchen 10 L 1877/15 nachgebildet sein.
Der Vortrag am 25.5. im Zweiten: Fahrtenbuchauflage wegen fehlender Mitwirkung bei Ermittlung der Fahrerin. In der Prüfung im Ersten am 25.5. Jox/Boden/Dierke wurde im Zivilrecht BGH VII ZR 271/14 geprüft, im Strafrecht StPO und der Düsseldorfer Kunsthändler, der überteuert Gemälde veräußerte; im Öffentlichen Recht ein Abschleppfall. Ein Blick ins Gesetz hilft nicht immer bei der Rechtsfindung, meint das BAG – 5 AZR 135/16 – und argumentiert wohl mit der Begründung von § 1 MiLG, der nur von Arbeitsentgelt und Zeitstunde spricht. Sind steuerfreie Trinkgelder, Weihnachtsgeld und ähnliches in die 8,50 € einzurechnen oder nicht? Der EGMR und die Engländer sowie das Völkerrecht drehen sich im Grabe um, wenn Richter sich nicht nur am Wortlaut des Gesetzes orientieren. Und zum EGMR könnte der Fall ja kommen. Wenn denn die furchtbare Hürde des Formulars genommen wird – dafür hat man nicht Jura studiert.
Witzig, am 24.5. sagte ein Prüfer auf dem Flur, ich dachte, ich solle heute Zivilrecht prüfen – er musste im Öffentlichen Recht ran und nahm den Vortragsfall aus dem Mietrecht, mit dem dann in § 14 OBG gebadet wurde. Im Zivilrecht hat ein Richter auf Probe beim Landgericht als Einzelrichter einen PKH-Beschluss erlassen. Wohl abweisend, da die Akte vom OLG wieder dem LG auf den Tisch kam. Im Strafrecht musste die Identität des Festgenommenen – keine Papiere – festgestellt werden. Der Vortrag vom 25.5.: all cops are bastards, zudem wird dem Gegner ein Fanschal mit Gewalt abgenommen und die Trophäe dann entsorgt – BGH/BGH. Der Vortrag vom 24.5.: Kündigungsgrund, wenn der Mieter nur die halbe Kaution zahlt? Kündigungsgrund, wenn das Jobcenter die Miete zu spät überweist? 2013 hat der Gesetzgeber § 565 ZPO reformiert, damit höchstrichterliche Entscheidungen nicht mehr verhindert werden können. Am 24.5. ist eine solche zu Widerrufsbelehrungen von Banken durch übereinstimmende Erledigung verhindert worden. Die Reform dürfte zu kurz gegriffen haben. In der FAZ meint man, dass unser BMJ dem BVerfG vorwirft, in den 50er Jahren die spätere Verfassungswidrigkeit des § 175 StGB nicht erkannt zu haben. Die Verfassung ein living instrument, sind Grundrechte dem Zeitgeist ausgesetzt? Muss ja so sein. Aber im vorauseilenden Gehorsam?
Der General-Anzeiger berichtet, dass die Jäger in NRW die notwendigen 66.500 Unterschriften für eine Volksinitiative gegen die Jagdgesetzreform zusammen haben. Die FAZ schreibt zur vorläufigen Anwendung der CETA und der Kompetenzfrage Brüssel gegen Mitgliedstaaten in Außenfragen. Außenkompetenz gleich Innenkompetenz?
Der Vortrag vom 20.5.: es regnet durch das undichte Dach in die Küche des Restaurants-Mieters – Schadensersatz- und Aufrechnungsausschluss in den AGBs sowie Umsatzrückgang, weil das Veranstaltungszentrum in der Shopping Mall schließt; ZPO-Zusatzfrage zur Zuständigkeit. In der Prüfung Murmann-Suchan/Thiele/? stellt das Ordnungsamt im Schaufensters eines Antiquitätenhändlers einen Kinderschädel sicher, der 150 Jahre alt ist (fürs Gästeclo?) – der Fall beim VG Köln anhängig sein. Im Strafrecht Mord, im Zivilrecht kauft man im Internet das neueste Smartphone S7 und bekommt ein S5. Der General-Anzeiger berichtet über ein Urteil eines Landgerichts München (I oder II?) zum VW-Abgasskandal. Die Kläger-Käufer haben jedenfalls vorläufig obsiegt. Der Geburtstag des Grundgesetzes, in Kraft einen Tag später. Jede Verfassung hat ein Leitmotiv (1815 – Staatenbund – keine französische Revolution; 1871 nationale Sehnsucht, deshalb keine Grundrechtsvorschriften; 1919 keine russischen Verhältnisse, deshalb Präsidialdemokratie), 1949 nie wieder Auschwitz (starke Grundrechte, eigene Verfahrensart und Spezialgericht), nie wieder Führerprinzip (parlamentarische Demokratie und Föderalismus). Was ist daraus geworden? Die Länder sind Kostgänger des Bundes, Kanzlerdemokratie, wann obsiegt man in einem Grundrechtsstreit mal?).
Die Prüfung Dylla-Krebs/Ehlen/Lehmler am 19.5.: im ÖR wird A der Zugang zum freien W-Lan der Gemeinde gesperrt wegen angeblichem illegalen Downloadens. Und die Polizei vertut sich: die Tochter parkt jemanden zu, die Polizei klingelt beim Vater, der im selben Haus wohnt. Im Strafrecht die Folie auf dem Kfz-Kennzeichen sowie ein gemeinschaftlicher Einbruch und § 24 II am Ende. Im Zivilrecht will die Grundstückseigentümerin nach 6 Jahren den Nachbarn nicht mehr über ihr Grundstück lassen, weil der sich über ihren Hund beschwert, der wäre zu laut. Was ist heute strafrechtlich los? Erst das OLG Hamm und nun BGH 3 StR 404/15 – durch das gekippte Fenster die Terrassentür öffnen erfüllt nicht § 243. In der Prüfung Dabitz/vDanwitz(er)/Muckel am 19.5. wurde im Zivilrecht der Vortrag vom 18.5. geprüft: Partnervermittlung vermittelt Heiratsschwindlerin. Im Strafrecht Strafzumessungsregelungen – (günstige oder begünstigende/begünstigte oder was) Legalprognose – Sie sehen, ich kenn den Ausdruck nicht und bin auch nicht in der Lage, den zu improvisieren. Und das Reker-Attentat. Im ÖR mal kein Fall aus dem Lehrbuch des Prüfers, sondern Eheleute wollen auf der Kirmes zwei Stellplätze haben, andere Leute müssten ihre Familie auch ernähren, lautet die Begründung für die Ablehnung des Mannes. Setzen, Sechs: OLG Hamm 1 RVs 18/16 – wie wäre es mit Amtsanmaßung, § 132 2. Alt. und Urkundenfälschung, wenn der Anwalt ein Urteil erfindet? Ein Prüfungsfall vom 19.5. drehte sich um § 66 BeamtG NRW – eine Beamtin will 5 Jahre Teilzeit arbeiten, um ihre Mutter pflegen zu können – bewilligt wird nur 1 Jahr. In der FAZ wird der 10. Geburtstag des ersten Teils der Föderalismusreform gefeiert – nur aus Beamtensicht. Der Sinn war, die Macht des Bundesrates zu brechen, da jedes Gesetz mit einer Verwaltungsregelung zustimmungsbedürftig war. Formulieren Sie mal ein Gesetz ohne Behördenregelung, schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. das Gaststättengesetz. Der Föderalismus diente im Ersten Reich dem Schutz der Bürger vor den Begehrlichkeiten des Kaisers, er kam nur über die Landesfürsten an diese heran. Vasallentum, Lehnswesen: gebt mir Truppen für den Kreuzzug, dann bekommt ihr das Münzrecht, die Justizhoheit, das Steuerrecht.
Der Vortrag vom 18.5. im Arbeitsrecht: Der Autoverkäufer dealt auch mit Kokain, der Arbeitgeber schickt ihm einen Detektiv als Testkäufer an den Hals. In der Prüfung Kinold/Roitzheim/Bien wurde im ÖR das Wildtierverbot für Zirküsse geprüft, im Zivilrecht die Rechte der VW-Käufer, im Strafrecht eine gewaltsame Forderungseintreibung durch eine Inkassotruppe. Der Vortrag vom 19.5. im Ersten: ähnlich VG Köln 20 K 3900/09 – § 28 WaffenG – Waffenerlaubnis für Geldtransporte. Der Vortrag im Zweiten am 19.5.: Der lebensmüde A heuert den Profikiller K an, der zum Schein die Anzahlung entgegennimmt. Wie oft ist der Fall in letzter Zeit dran gekommen!?! Das LG Hamburg 324 O 255/16 darf in der Sache Erdogan/Böhmermann nach Meinung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners dessen Satire nicht filettieren. Walden/Böll – BVerfG – in den 80ern (70ern?): dienstags brachte die RAF den Landgerichtspräsidenten in Berlin um (obwohl das Gericht nichts mit RAF-Verfahren zu tun hatte), in einer Politsendung abends in der ARD (nach der Kultserie Dallas) wurde ein Gedicht Heinrich Bölls („der Staat sei ein Müllhaufen, der mit rattenhafter Wut verteidigt werde“, so ähnlich) als Beleg für die intellektuelle Unterstützung der Terroristen angeführt. Das BVerfG meinte, Gedichte seien so zu verstehen, wie der Autor dies sehe, also nicht analog §§ 133, 157 BGB. Ein Haftbefehl gegen einen 20jährigen wegen tödlichen Tritten und Schlägen nach „Rhein in Flammen“ in Bonn: §§ 105, 72, 72 a, 68 JGG? Die letzte Klausur in Hessen war VGH Kassel 8 A 2421/11 nachgebildet.
Der Vortrag vom 4.5. im Zweiten: der modernisierte Bonifatiusfall – die Erblasserin schenkt dem netten Nachbarn ihr Auto „nach ihrem Ableben“. Vorige Woche kam die Karte fürs elektronische Anwaltspostfach; heute steht in der FAZ, dass § 31 a BRAO bis Anfang 2018 verschoben werden soll. Die SZ berichtet über den Vorwurf des Eiziellendiebstahls gegen einen Arzt. Sache, res extra commercium im Strafrecht?
Die Prüfung Hammerschlag/Krämer/Kreße am 12.5.: die Beschneidungsfeier am Karfreitag (VG Köln), der Autoscooterfahrbetrieb, der auf der Kirmes keinen Platz erhält; die anstehenden Reformen im Strafrecht und ein Prozessbetrug mit gefälschter Urkunde; im Zivilrecht Fällchen mit Verzug, §§ 366 ff. Die erste ÖR-Klausur war wohl OVG NRW 15 A 121/15 nachgebildet. Die Prüfung am 4.5. Hammerschlag/Lincke/Lehmler: im Strafrecht Böhmermann und ein gelaufener Vortrag; im ÖR das Quorenverfahren beim BVerfG und ob der Bruder die Bestattung bezahlen muss. Im Zivilrecht die Gerichtsvollziehervollstreckung mittels Parkkralle sowie der Abiballfall – haftet dei Organisationsgruppe? LG Detmold? Wer hat die Deutungshoheit über den Vorplatz am Kölner Hauptbahnhof? VG Köln 18 L 682/16.
In der Parallelprüfung am 12.5. im Strafrecht BGH 4 StR 528/13, im ÖR VG Köln, der mitgenommene Jurastudent soll sich auf der Wache nackig machen (der erste Teil, die Examensklausur), im Zivilrecht tiefstes Arbeitsrecht: die einzustellende Kindergärtnerin in Porz soll Kölsch können – 50 Stundenwoche, 1.700 €, bundesweite Versetzbarkeit. Der Vortrag vom 12.5.: A und B, jeweils 0,7 Promille, entdecken auf einem öffentlichen Parkplatz ein unverschlossenes Auto, Resultat: tote Laterne, 380 €, beschädigtes Auto 2.000 € und B hat eine Gehirnerschütterung. Dann noch ein Diebstahl aus dem nur vermeintlich abgeschlossenen Handschuhfach. In der Prüfung Reitze/vonDanwitz/Jacoby im ÖR ein unzuverlässiger Gastwirt, im Zivilrecht eine Privatschule mit einer 13jährigen Schülerin plus Kopftuch entgegen der Schulordnung; sowie der Fußballer Müller aus Mainz. Im Strafrecht „verkauft“ ein Anwalt dem Staatsanwalt Beweismittel, § 30 II und ein Pfandflaschensammler. Die Themen der zweiten Strafrechtsklausur unter anderem: BGH 3 StR 342/13 und BGH 2 StR 228/14. Die FAZ berichtet über die Überlegung eines Landesfürsten, die Schulpflicht für Flüchtlingskinder abzuschaffen, unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention. Friedrich der Große hat in Preußen die Schulpflicht eingeführt – in Bayern mussten und sollen die Kinder bei der Ernte und Gastronomie helfen (die bayerischen Schulferien nehmen nicht an dem Turnus teil). Man sollte sich schämen. Die SZ fragt, was nach einer Leave-Brexit-Entscheidung am 23. Juno kommen wird, da Art. 50 EU wenig über das Procedere sagt. Und danach ein Assoziierungsabkommen? Der Hofbräukeller, die AfD und die Hausverbotsentscheidung des BGH. Unterschiede?
Der Vortrag am 11.5. im Zweiten: das Hausverbot im Sozialamt (PKH – streitiger Sachverhalt – Beweisangebote). Die Prüfung Glomb/Erker/Lemberg: im ÖR die Baugenehmigung für das Flüchtlingsheim, im Strafrecht der Reker-Prozess und ein illegales Autorennen, im Zivilrecht wird bei einem Internetverkauf durch einen Tippfehler der Preis zu niedrig ausgewiesen und in einem zweiten Fall wird der Kauf-Button versehentlich zwei Mal betätigt. Die erste Strafrechtsklausur: Per PC wird ein Universitätsdiplom mit einer besseren Note nachgemacht. Für die erfolgreiche Bewerbung spielte die Note dann aber keine Rolle. Im zweiten Teil Notwehrprovokation. Eine Landtagspräsidentin mit türkischen Wurzeln – es gab mal einen Vortrag, ob ein ob ein Mensch mit einem türkischen Pass Minister sein dürfe. GG – Ministergesetz sagen dazu nichts. Müssen Regierende und Regierte nicht in einem Boot sitzen? Das BMJ will Verurteilungen nach § 175 StGB (der den Streitkräften den Nachwuchs sichern sollte – daher war Lesbentum nicht strafbar, Frauen können notfalls mit Gewalt zu Kinderreichtum gebracht werden) ex post und ex tunc aufheben lassen. Geschichtsklitterung? Kann es sein, dass erst mal überprüft wurde, wieviele Entschädigungsansprüche im Raum stehen würden, wenn? Eventuell der Erben? Das Gretchen in Faust ist auch nicht rehabilitiert worden – Marinus van der Lubbe und Carl von Ossietzky nach meiner Erinnerung auch nicht. Oder Jesus. Unterschiede? Nur weil ein Delikt vom Zeitgeist weggespült wird, muss man sich doch nicht verpflichtet fühlen, sich in die Vergangenheit zurückzuschämen, oder? Wenn demnächst § 211 (da schämt man sich seit 1941 ohne Konsequenzen) abgeschafft wird, kommen dann auch rückwirkende Urteilsaufhebungen?
Die Prüfung am 10.5. Klösgen/Hake/Jacoby: die Beschlagnahme der Halle für Flüchtlinge; „halten Sie sich doch an die Kaution“, sagt der säumige Mieter; BGH – Banküberfall mit einer ausgestopften Sporttasche. Der Vortrag vom 10.5. = das Coffee-Bike, VG Karlsruhe 3 K 2095/13. In der Prüfung Ey/Huschenes/Zieschang wurde die Konstellation des Hessen Derbys, Aufenthaltsverbot über die örtliche Zeitung und an den Fanbeauftragten zuerst, geprüft. Im Strafrecht fragen zwei Motorradfahrer, ob sie den Hund streicheln dürfen, kappen die Leine und mopsen den Hund. Der Hund eine Sache, nach § 90 a BGB oder anders? Im Zivilrecht Erbrecht und der Vortragsfall, dass der Hund einen Ball verschluckt, der Tierarzt am Sonntag aber nicht behandeln möchte. Die Prüfung Morawitz/Merschmeier/Sabarowsky am 10.5.: im ÖR VG Gelsenkirchen 15 K 2505/05, im Zivilrecht wurde ein komplizierter Fall gestellt und ein Vertragsvordruck vorgelegt zur Thematik Grundbuch/Notar, im Strafrecht ein handgreiflicher Streit zwischen Drogendealer und Kunden. Nun meint der BGH, die schon vor Februar 2013 (§ 630 a ff.) entwickelte Beweislast für Humanärzte gelte auch für Tierärzte – VI ZR 247/15. Haftet denn jetzt der Pferdehalter, dessen „Speedy“ den Kollegen auf der Weide getreten hat, für den Fehler mit? Gesamtschuldner und mit welcher Quote? Ein kinderfreier Campingplatz – Verstoß gegen AGG oder Vertragsfreiheit? Die FAZ meint, ein Croupier in Berlin hätte gewonnen – BAG 9 AZR 347/15 – der Landesgesetzgeber rückt hier in der Rangordnung der arbeitsrechtlichen Rechtsquellen ausnahmsweise mal ganz nach oben.
Die Z4-Klausur = OLG Koblenz 6 U 923/14. Die SZ weist auf die heutige Entscheidung des BAG zum Croupier in Bad Homburg hin, der einen total rauchfreien Arbeitsplatz einklagt. In den 70ern wurde der erste, bekannt gewordene Kläger, ein Mitarbeiter im unsäglichen Großraumbüro der Stadt Bonn – gelbe Trennwände – des Bauamtes als Querulant dargestellt und verlor durch alle Instanzen.
Heute gibt es bisher noch rein gar nichts berichtenswertes, so dass man sich mit der Z3-Klausur beschäftigen kann. Eine Klage gegen ein ungeborenes Kind? Wie sieht das Rubrum aus? Ohne Prozesspfleger? Das arme Kind wird in einen rechtshängigen Rechtsstreite hineingeboren? Ich würde die Klage in eine gegen die Mutter auslegen.
Die Z1-Klausur aus dem Mai: Wiedereinsetzung, Einspruch, Kündigung durch neuen Vermieter wegen Mieterverhaltens vor Eigentümerwechels – Beweisverwertungsverbot bei heimlichem Mithören? Die Z2-Klausur: Unfall in Indoor-Kletterhalle. Die Z3-Klausur: Einziehungsklage gegen ein ungeborenes Kind, Vermächtnis für nondum conceptus? Die Mutter des Kindes hatte die Vermächtnissumme einfach mit Bankvollmacht von einem Konto, welches die Grabpflege sichern sollte, abgehoben. Der Richter würde die Akte wohl erst mal ein paar Monate liegen lassen. Die Prüfung Kreuz/Jäger/Warenbring am 3.5.: im Zivilrecht: der Mandant kommt mit einem strafrechtlichen Urteil wegen Körperverletzung, er ist das Opfer. Was jetzt? Im ÖR das BVerfG vom Prüfungstag – verfassungswidriges Verfassungsrecht? Warum nicht, Milch kann ja auch schlecht werden. Zudem VG Berlin, die Demo wegen Böhmermann vor der türkischen Botschaft in Berlin. Im Strafrecht missbraucht der Mitarbeiter den Personalrabatt, um die Dinge weiter zu veräußern. Die Prüfung am 4.5. Bamberger/vDanwitz/Ketterle: im Strafrecht BGH 3 StR 134/14, im ÖR eine Fristenproblematik und das Windhundverfahren bei der Kaufprämie für E-Autos; im Zivilrecht § 1357 – teure Zahnsanierung des Sohnes. Die Prüfung am 4.5. Kubink/Schwartmann/Kessen: im Zivilrecht ein Fall aus 1902: A kauft ein Gewinnlos – 17 DM. Der Verkäufer schickt ihm ein neues, dass er entweder zurücksenden oder mit der Herausgabe des Gewinnloses bezahlen soll. Nun bringt das neue Los aber 10.000 DM Gewinn. Der Verkäufer versucht, diesen Brief, der noch ungeöffnet in der Wohnung des A liegt, von dessen Mitbewohner herauszubekommen. Im ÖR die Thesen „Tiere haben kein Recht zum Leben“, „Satire darf alles“, „Die Würde des Mörders ist unantastbar“, „Das Recht zum Gegenschlag“ (Kachelmann). Die Kommission war sich hinsichtlich der Causa Böhmermann wohl uneinig – es soll zu Stöhnen auf der Prüferbank gekommen sein. Im Strafrecht will ein Geisterfahrer Selbstmord begehen. BGH XII ZR 62/15 – bei Umzug muss der Fitnessstudiovertrag weiter bezahlt werden. Wie ist das denn bei Beamten, die aus jedem Mietvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist herauskommen?
Der Vortrag vom 4.5.: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für kleine Flüchtlingsunterkunft im Gebiet nach § 3 BauNVO. VG Gera 3 K 649/14 Ge.: eine Gaststätte liegt neben einem Autobahnparkplatz – auf Zuruf wird die Bratwurst über den Zaun verkauft – ist das eine Sondernutzung des Parkplatzes? Das OLG Düsseldorf subsumiert Shariah Police unter §§ 28,3 Versammlungsgesetz – „gleichartig“? Das BVerfG subsumiert unter Art. 38 I 2 GG und meint, da stünde glasklar drin, dass jeder Abgeordneter die Opposition in sich trage, so dass „die“ Opposition jedenfalls im Grundgesetz nicht gebe. Meine Lesart. Etwas verblüffend und sehr neu, da die Rechte nach Art. 44 GG, typische Oppositionsrechte, als solche sonst oft überbetont werden. Zudem ist die Opposition doch nun die Minderheit. Warum liegt denn bei der XXL-Regierungskoalition keine Verletzung von Minderheitsrechten vor? War das nicht Streitgegenstand? Die SZ meint, unterstellt, das Quorum für die abstrakte Normenkontrolle wäre für verfassungswidrig erachtet worden, hätte das BVerfG das „alleine“ abändern können? Wäre das Grundgesetz dann grundgesetzwidrig? In der FAZ rät ein emeritierter Aktienrechtsprofessor dem Aufsichtsrat von VW dringend, den Vorstand nach § 93 AktG in Haftung zu nehmen. Das ist aber keine Gefährdungshaftung – hat man einen papertrail?
Die Opposition klagt gegen § 126 a GeschO BT, obwohl sie das notwendige Quorum für abstrakte Normenkontrollen in der 18. Legislaturperiode nicht zusammen bringt, im Wege des Organstreits. Wobei „klagen“ zu unvornehm formuliert ist, meinte mal ein Prüfer. Ist das ein unzulässiger In-Sich-Prozess und fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Opposition „mitgemacht“ hat? Was sind die Grenzen der demokratischen Grundregel Mehrheit gegen Minderheit? Es wird heute spannend. Das BVerfG könnte ja sagen, wir und der Organstreit sind auch noch da – habt ihr schon ein Verfahren deshalb verloren? Die Zeitungen schreiben über die Prognose der BAG-Präsidentin, dass es bei der Novellierung des § 169 GVG keine Stuhlurteile mehr geben würde. Was für Angst Richter anscheinend haben, im Fernsehen unkorrekt dargestellt werden zu können, oder? Aber Satiresendungen müssen andere Leute aushalten müssen. Satire darf alles?
Das Hessen Derby – ein Nichtanwendungserlass des Oberbürgermeisters (oder Bürgermeister?) von Darmstadt, der eine Allgemeinverfügung erlassen hat und nun nachträglich „bereut“ und eine Nachbesprechung mit der Präsidentin des düpierten Verwaltungsgerichts haben möchte. Hoffentlich sagt sie ihm ab. Fehlt jetzt das Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage? Die Prüfung Jacoby/vonDanwitz/Langen am 28.4.: im Strafrecht BGH 2 StR 118/10, im ÖR wird wegen Anschlagsgefahr vor dem jüdischen Kindergarten in Köln ein absolutes Halteverbot eingerichtet, das einen Nachbarn stört. Im Zivilrecht wird bei einer Autoreparatur ein Ring der Freundin als Sicherheit vom Angestellten akzeptiert, der das nicht darf. Udo Jürgens, letzter Wohnsitz Schweiz, hat wohl eine Tochter mit einem Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils bedacht. Warum und warum hat sie dagegen geklagt? Deutsches Recht? Die Adressen der AfD-Kongress-Besucher werden im Internet veröffentlicht – reicht das für § 111 StGB?
April: Der Strafrechtsvortrag vom 28.4.: ein Spendenbetrug und das BVerfG 2 BvR 1235/11 zum Schadensbegriff in § 266 – Art. 103 GG – sowie die Auswirkung auf den Spendenbetrug? Da muss ich drei Mal um die Ecke denken. Vielleicht saßen da ein paar Genies – in einer Prüfung sollen die Vorträge um die 6 Minuten gewesen sein. In der Prüfung Dabitz/Reuter/Lepszy wurde im Zivilrecht eine Klausur aus dem Zweiten Examen geprüft. Im Strafrecht der Pampersfall und OLG Hamm – das Playboyheft. Im ÖR der Bundespräsident und die Spinner und der Düsseldorfer Oberbürgermeister, der das Licht ausschaltet. Wissen Sie, was mystery shopping ist? Jedenfalls lässt sich jemand als Testkäufer anheuern, bekommt eine Kreditkarte in die Hand gedrückt und zu einem Juwelierladen dirigiert. Als er die teure Uhr kaufen will, stellt sich heraus, dass die Karte gefälscht ist – § 152 b StGB – ein Jahr aufwärts. VW will wohl Dividenden in Höhe von 68 Millionen „aus der Substanz“ bei Rekordverlust zahlen, was gegen ein eisernes Prinzip des Aktienrechts (§ 57, 62 AktG) verstößt – theoretisch – die Mutter aller Telekommunikationsunternehmen macht das schon immer so, es sei denn, das habe ich mal wieder was nicht richtig verstanden. Da Aktionäre nach außen nicht haften, darf die Einlage nicht zurückgewährt werden. Gesellschaftsrecht hat zwei Themenschwerpunkte: der Schutz der Gläubiger und der Schutz der Minderheits- vor den Mehrheitsgesellschaftern. Das VG Darmstadt hat Aufenthaltsverbote beim Hessen Derby aufgehoben. Die SPD feuert aus allen Rohren gegen § 103 StGB – zum einen bringt NRW über den Bundesrat die Abschaffungsinitiative ein, zum anderen arbeitet das BMJ an einer solchen. Politiker versprechen sich von pressefreundlichen Maßnahmen oft Gegenleistungen, die aber nicht immer kommen. Die Presse ist nicht fair und jagt in Rudeln (Der große Bellheim). Das BMJ will keinen Grapschparagraphen ausbrüten. Richtig, die unangemessene Behandlung in § 223 langt.
Der Vortrag vom 27.4.: Der Fahranfänger verursacht infolge überhöhter Geschwindigkeit – Angeberei gegenüber den Beifahrern – einen Sachschaden und hinterlässt dem Geschädigten falsche Personalien, um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. In der Prüfung Bönders/Hey/Ackmann wurden unter Vermeidung jeglicher Aktualität im ÖR ein Hausverbot geprüft, im Strafrecht StPO und eine Trunkenheitsfahrt und im Zivilrecht BGH VI ZR 139/15, OLG Koblenz 3 U 1468/14 und BGH NJW 1979 S. 760. Eine Kaufprämie aus Bundesgeldern für E-Autos: Wettbewerbsverzerrung in- und ausländisch? Wesentlichkeitstheorie, Rechtsgrundlage ist wohl ein Vertrag mit der deutschen Automobilindustrie? Vor dem Hessen Derby – Frankfurt/Darmstadt – hagelt es Aufenthaltsverbote zur Vermeidung von Dritttorauseinandersetzungen. Es gibt einige Entscheidungen zu der Problematik – leicht zu googeln.
Die FAZ berichtet heute als erste über den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW(Eigenbetrieb – Regiebetrieb – Anstalt – Amt – Behörde?), indem jahrelang die Mäuse auf dem Tisch tanzten. Erst der Landesrechnungshof hat was gemerkt. Korruption, Erpressung im Zusammenhang mit Landesimmobilien, angefangen mit dem Landesbehördenhaus in Bonn.
Wie oft muss ein Notar beurkunden bzw. beglaubigen, wenn der Grundstückserwerb über ein dingliches Vorkaufsrecht führt? BGH V ZR 73/15. Die Münchner Wirtschaftsstrafkammer bewahrt den Freistaat Bayern im Deutsche Bank Prozess vor einer Amtshaftung, indem die Anklage mit dem uns allen bekannten Scheinriesen aus Jim Knopf und Alfons der Viertel vor Zwölfte vergleicht. Österreich hat die Weimarer Verfassung übernommen, was beweist, dass diese entgegen unserer Annahme bis ca.1980 (sie sei an der fehlenden 5% Hürde gescheitert) funktioniert. Bei uns ist sie sofort in schweres Unwetter geraten – Reparationen, Kommunisten gegen Nazis, Weltwirtschaftskrise, Inflation, Arbeitslosigkeit. Sie stand unter einem schlechten Stern. Das Grundgesetz hat bisher nur drei Wölkchen erlebt, die RAF, die Wiedervereinigung, die Euro- und Flüchtlingskrise. Der österreichische Bundespräsident hat Kompetenzen wie Ebert, Hindenburg, Dönitz. Croupiers haben in den Fünfzigern das BAG zu seiner Abwehraussperrungsrechtsprechung gebracht. Nun muss sich das BAG 9 AZR 347/15 mit § 618 BGB beschäftigen.
Die Fundstelle zum Vortrag im Zweiten = BAG 10 AZR 606/07. Der Vortrag am 22.4. im Ersten = BGH VIII ZR 46/13. In der Prüfung Thomer/Boden/Krieg wurde im ÖR die Einführung eines Familienwahlrechts erörtert sowie der Examensfall, dass ein Lehramtskandidatin zunächst die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes und dann doch wieder die Verlängerung beantragt. Im Strafrecht der BGH zu § 244 und gemischt genutzten Gebäuden. Zu der Prüferanmerkung, der BGH würde wohl kaum Art. 103 GG verletzen und über den Wortlaut hinausgehen, darf ich auf Gold als Asche hinweisen. StPO im üblichen Rahmen. Im Zivilrecht will ein Hochzeitsfotograf erst das Geld und dann die Fotos abliefern. Wie sei bei der Annahme einer Vorleistungspflicht zu tenorieren? Im Ersten! Böhmermann rutscht in der FAZ nach hinten ins Feuilleton – das gehe gar nicht, in einem Atemzug die Strafermächtigung zu erteilen und § 103 abschaffen zu wollen – § 2 III StGB. Die StA Mainz teilt mit, dass sie bisher weder einen Brief aus Ankara noch aus Berlin erhalten habe. Reicht Fernsehen als Medium? Machen Sie schon mal für den 3. Mai warm – das BVerfG entscheidet über die Quoren bei einer XXL-Koalition. Die Prüfung am 22.4. im Zweiten – Proyer/Hauck/Augstein. Der Vortrag im Arbeitsrecht: qualifiziertes Zeugnis, betriebliche Übung, Weihnachtsgratifikation. Im Strafrecht ging es um Abhören des Gesprächs des U-Häftling mit seiner Frau. Im ÖR um eine Konkurrentenklage, wobei die unterlegene Richterin Kantinenäußerungen thematisieren möchte – Verschwiegenheitspflicht. Im Zivilrecht um § 1568 b BGB, Haushaltsgegenstände hießen früher Hausrat. Die Prüfung Murmann-Suchan/Volkhausen/Berger am 22.4.: im Zivilrecht OLG Hamm, der im Ladeneingang schlafende Schäferhund und ein zivilrechtlicher Abschleppfall. Im Strafrecht ein aus Rache in Auftrag gegebener Überfall plus Verlust eines Auges – fast – und plus spontaner Raub. Im ÖR will der Polizeipräsident eine Bauernwiese für ein Musikfestival als Großparkplatz requirieren. Das dürfte nur im Krieg zulässig sein.
Ich kann bald eine Doktorarbeit zu Herrn Böhmermann schreiben – jeder Prüfer will etwas anderes wissen – § 7 II StPO – Verwarnung mit Strafvorbehalt als Ausweg? Die Prüfung am 21.4. Pesch/Wolters/Röwer: im Zivilrecht OLG Köln, die Verbandsstrafe gegen den Bengalo werfenden Hooligan. Im ÖR BVerwG 6 C 1.13, im Strafrecht Böhmermann. Die FAZ arbeitet sich weiter an der Böhmermannproblematik ab. Es würde wohl ein Strafbefehl kommen. Welcher Staatsanwalt und welcher Richter wird das tun? Es wird eh Einspruch eingelegt werden. Zudem will man den Presserummel nur ein Mal haben, also keine erste und zweite Tatsacheninstanz und deshalb unter Vermeidung des Amtsgerichts, auch wegen der Zusammensetzung zwei Schöffen gegen nur einen Berufsrichter, gerade in so einer Stammtischsache. Und in der FAZ zur Entscheidungsfindung in der Bundesregierung – Geschäftsordnungsfragen sind Machtfragen. VW: muss Wolfsburg die europäischen Autokäufer gleich den amerikanischen behandeln – AGG – eu-überschreitend und überhaupt? Die Prüfung am 21.4. Napierala/Huff/Witte – nix aktuelles: Vorfälligkeitsentschädigung, Flüchtlingsunterbringung, StPO.
Der Vortrag vom 21.4. im Zweiten: Der Vermächtnisnehmer verklagt den Erben auf Zahlung, während des Rechtsstreites merkt der Beklagte, dass der Nachlass überschuldet ist und ficht die „Annahme“ nach § 1956 an – die Sechswochenfrist der Ausschlagung war abgelaufen. Der Kläger erklärt einseitig für erledigt. Der Vortrag am 20.4. im Zweiten: der Vermieter verlängert netterweise die Räumungsfrist, will dann die Monate noch bezahlt bekommen plus Renovierung trotz starrer Fristenregelung im Jahr 2015 (der BGH hat die schon im September 2007 gekippt). In der Prüfung Bühler/Gageik/Fritsche im Zivilrecht GbR, im Strafrecht die anstehenden Reformen und der Einfluss der EU dabei, internationale Gerichtshöfe, Böhmermann (öffentliches Interesse und besonderes öffentliches Interesse – RiStBV, die werden zur Zeit häufiger geprüft) und das besondere Interesse. Im ÖR nervt ein Ratsmitglied, weil es dauernd mit dem Handy telefoniert. Der Vortrag im Ersten am 20.4. = BVerfG 2 BvE 2/14, aber wohl nur die Zulässigkeit, kein Vortrag über 4 Minuten. In der Prüfung Ey/Kerpen/Hiebl hat ein Jurastudent den fürs Examen geliehenen Anzug abends in der Kneipe veräußert. Böhmermann natürlich, im ÖR zur Kunst, im Strafrecht die Sterbehilfe – der Zeugen Jehova Fall – und § 217 n.f.. Nach Meinung der Zeitung Die Welt sind die Sondervoten zum BKA-Gesetz-Urteil am interessantesten! Wenn schon nach dem 500. Geburtstag des Bierreinheitsgebotes gefragt wird, dann vielleicht auch nach Shakespeares 400. Todestag. Der Kaufmann von Venedig basiert auf der strengen Wortlautauslegung von Verträgen und Gesetzen – statutes – und findet sich im Völkerrecht – z.B. EMRK/EGMR – und daher im Sportrecht als eingeforderter Respekt der Richter gegenüber dem Gesetzgeber wieder. Unsere freestyle-Lösungen, Hauptsache, das Ergebnis entspricht unserem antrainierten Judiz, mit Analogien, Erfindungen wie dem Anwartschaftsrecht, Gebietsgewährleistungsanspruch, Wahlfeststellung sind da nicht gut angesehen. In Weimar dachten wir auch so – Rechtspositivismus – und im Zivilrecht mit der Lehre von der Begriffsjurisprudenz, die sich aber nicht durchsetzte.
Die Entscheidung zum BKA-Gesetz (zu unbestimmt, zu weit, zu unverhältnismäßig) erinnert an ein Sprichwort des Spiegel vor Jahren. Eine Grundrechtsprüfung reduziert sich auf zwei Fragen: wozu ist die Einschränkung gut (vernünftiger Grund) und ist sie nicht übertrieben (Verhältnismäßigkeit)? Die Prüfung Pamp/Sachs/Bartmeier am 15.4.: Im Zivilrecht BGH XII ZR 19/11, im Strafrecht NSU und die dritte Halbzeit. Im ÖR eine BVerfG-Besprechung des Prüfers in der Jus – der moslemische Vater wird nicht in der Geburtsurkunde eingetragen. Das Frauenbild früher und heute wurde thematisiert. Und Böhmermann – Art. 65 GG mit § 104 a StGB. Wenn Sie etwas für Ihre Gemütslage tun möchten: „Tier gewinnt“, SZ vom 19.4. – auch online. An Führers Geburtstag entscheidet das BVerfG über das BKA-Gesetz. Es gibt für eine nun fast 66jährige Tochter nach dem geltenden Recht nur die Vaterschaftsklage, um die Abstammung zu klären, BVerfG 1 BvR 3309/13; dieser steht aber ein rechtskräftiges Urteil aus 1955 entgegen. Ob der EGMR das hält? Darf ein Landgericht – § 24 GVG, trotz überörtlichen Interesses für das Amtsgericht eröffnen in Sachen Facebookbeschimpfungen durch einen Pegida-Mitarbeiter in gehobener Stellung? Es sieht so aus. Ein 14jähriger wirft Steine von einer Straßenbrücke auf Fahrzeuge, „weil das so schön knallt“ – Anklage wegen versuchten Mordes und Verhandlung vor dem „Jugendschwurgericht“? Wissen und Wollen in dem Alter?
Welche Religion lebt nach demokratischen Grundsätzen? Schmähkritik, wenn eine Partei eine Religion als grundgesetzfeindlich bezeichnet? Würde das für ein Verbot reichen? Ein Anwohner verklagt die Stadt Königswinter auf Einschreiten gegen eine ungenehmigte Fußballgolfanlage. Durch Bürgeranfrage erreicht die Betreiberin den Ratsbeschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und betreibt erst mal nicht mehr. Würden Sie jetzt für erledigt erklären? Kostenfolge wie in der ZPO? Wohl nicht. Wer nicht den Weg der Fortsetzungsfeststellungsklage wählt, nimmt inhaltlich zurück.
Die Prüfung Graf/Schöbener/Ketterle am 15.4.: Hat Herr Böhmermann Vorsatz? Und der ältere Vortrag, der Autokäufer, der wegen Gewährleistung klagt, manipuliert für den Sachverständigen einen zusätzlichen Fehler, um auf der sicheren Seite zu sein. Im ÖR, wer im April 500. Geburtstag feiere? Das deutsche Reinheitsgebot plus ein EU-Fall, ein nicht so reines Bier will hier vertrieben werden können. Zum Zivilrecht ZPO und unten „digitaler Neustart 4.0“. Der Vortrag im Zweiten am 14.4.: Wurde das Brautkleid Ladybird gekauft oder das reduzierte Ausstellungsstück, Rückgaberecht der Brautschuhe? Die Prüfung Schmitz-Justen/Buter/Dylla-Krebs: das LJPA wird gebeten, einen Flyer zu verteilen; „Junge, hübsche Anwältin für TV-Rubrik gesucht“ – AGG? Im Strafrecht Revision, im ÖR soll eine Lehrerin wegen Schülerbeschwerden bei der Korrektur von Abiturklausuren nachkorrigiert werden, d.h. ihr wird das vorher angekündigt. Sie ärgert das. Die zweite ÖR-Klausur ähnelt VG Düsseldorf 6 K 30/12. Die Prüfung am 15.4. Morawitz/Ehlen/Winkler, die Noten: 38 und 9 und 11, 58 und 7 und 12, 66 und 9 und 11, 21 und 5 und 8, 38 und 13 und 11. Im Strafrecht der Dänenfall des BGH 1996, im ÖR Flashmob und Versammlungsrecht, im Zivilrecht § 822 BGB. Die Prüfung Bamberger am 14.4.: OVG Münster – Nachbarklage gegen Ballspiele auf dem Schulgelände – ist nicht das ordentliche Gericht zuständig? Die Prüfung Ketterle: der „digitale Neustart 4.0“ – geplante Änderungen im BGB zum digitalen Nachlass, Cloudspeichern, Ebooks u.ä., sowie die vielleicht kommende Änderung des § 169 GVG und der BGH III ZR 104/08 zur Maklerprovision, Rückerstattung nur bei Anfechtung wegen § 123 oder auch bei Rücktritt vom Kaufvertrag? Die Prüfung Batmeier: Spruchkörper im Strafrecht – NSU-Verfahren, die dritte Halbzeit. Die Prüfung Sachs: BVerfG 1 BvR 1312/13, Spruchkörper, das Standesamt weigert sich, den moslemischen Vater in der Geburtsurkunde einzutragen. „Die Frage gebe ich weiter“ sollte man sich im Mündlichen verkneifen. Nachdem die SZ am Wochenende aus unerfindlichen Gründen die ehemalige Strafbarkeit des Duells, § 210 StGB mit Herrn Böhmermann in Verbindung gebracht hatte (die Streitkräfte sollten vor dem Ausbluten durch Duelle in Friedenszeiten geschützt werden, in Kriegszeiten waren die eh unzulässig), kommt nun der Hinweis auf § 2 III StGB. Die Beleidigung kann ja auf den Privatklageweg geschoben werden. Das ZDF will mit unseren Rundfunkbeiträgen Herrn Böhmermann finanziell-juristisch unterstützen. Wäre das § 257, wenn er strafbar sein sollte? Herr Jacoby hat am 14.4. den Vortrag mit der Gemeinde-GmbH, welche ein Gemeindegrundstück an einen Diskothekenbetreiber vermietet, geprüft; Frau von Danwitz illegale Autorennen.
Der Vortrag vom 15.4.: Unbekannte verbringen nachts einen nicht besonders effektiv gegen Mitnahme gesicherten Einkaufswagen auf die Straße und der Autofahrer A kollidiert mit ihm. Der arme zuständige Staatsanwalt in Mainz: muss er jetzt nicht § 2 StGB analog anwenden, wenn er eine Vorschrift prüfen soll, die ganz sicher abgeschafft werden wird? Die Verteidigung wird versuchen müssen, den Fall hinzuziehen. Wird § 103 StGB nicht zu einer Erdogan-Ausnahmevorschrift und ist das zulässig? Regiert die Richtlinienkompetenz – wohl der erste echte Fall, da innerhalb des Kabinetts – nach Art. 65 GG in § 104 a StGB hinein? Hat die Kanzlerin die Stimmführerschaft?
Ein interessanter Regressfall: BGH XII ZR 148/14. Die FAZ: Kommt es darauf an, wie ein Gesetz formuliert wird (Kopftuchverbot an NRW Schulen als Gefahrenabwehr oder als Neutralitätspflicht des Staates in Berlin) oder ist die dahinter stehende Idee entscheidend? Das ArbG Berlin spricht keine Entschädigung nach § 15 AGG zu. Darf ein Gesetz Deutsch in Moscheen vorschreiben? Ein Bundesgesetz schon mal gar nicht und Spezialreligionsgesetze verbieten Art. 136 f. WRV auch. Ein Integrationsgesetz, das aus der Republik kein Pleasantville macht? Man wird sehen.
Die erste ÖR-Klausur = OVG Lüneburg 3 B 1518/15 und VGH Kassel 1 ME 31/15. Der Vortrag vom 14.4. = BGH VIII ZR 38/14. Im Zivilrecht wurde BGH III ZR 346/14 geprüft. Ist § 104 a StGB eine Verfahrnsregelung oder eine objektive Bedingung der Strafbarkeit? Der Anwaltsgerichtshof NRW 1 AGH 25/15: darf einer Referendarin, die ihren ausbildenden Staatsanwalt in Böhmermann-Manier beleidigt hat, für die Dauer von 5 Jahren die Anwaltszulassung verweigert werden? Aus der Prüfung vom 13.4.: warum ist die Bundesanwaltschaft (Quatsch, die Generalstaatsanwaltschaft) im Love Parade Verfahren involviert? Darf in Sachen Böhmermann die StA Mainz (oder Bundesanwaltschaft?) schon ermitteln? Außenpolitik ist Innenpolitik – rechtliche Erwägungen werden die Kanzlerin (Bundesregierung?) weniger leiten. Der Presserechtsanwalt des Geschädigten hat den Beschuldigten zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Leider hat er nicht gesagt, welchen Gegenstandswert er in der beigefügten Rechnung (GoA) angenommen hat. Er will das durchziehen. Privatklage durchziehen? In der zweiten Instanz kann diese durch Einstellung ohne Zustimmung abgewürgt werden. Zivilrechtlich wird es dauern oder einstweilige Verfügung? Jetzt noch Wiederholungsgefahr? § 32 ZPO als fliegender Gerichtsstand der Presse? In der FAZ wird auf das vierte und fünfte Gleis hingewiesen. Die Türkei könne den IGH anrufen, weil unsere Regierung Schutz verweigere (naja). Herr Erdogan könne zum EGMR – vor Ausschöpfen des hiesigen Instanzenzuges nicht mit der Individualbeschwerde, also mit einer Staatenbeschwerde? In der SZ meint der Regierungssprecher, § 103 StGB werde nicht zügig abgeschafft werden, (ex tunc Wirkung nach § 2 StGB). In Die Welt wird Herr Böhmermann mit Cyrano de Bergerac verglichen. Das dürfte für Cyrano und Dépardieu eine nicht erträgliche Herabsetzung sein. Im NSU-Verfahren soll ein neuer Verteidiger einen Schriftsatz der Angeklagten der Presse gegeben haben, § 353 d Nr. 3 StGB – amtliches Schriftstück?
Der Vortrag vom 13.4.: in einer Gaststätte werden Spielautomaten ohne Genehmigung betrieben. In der Prüfung GräfinSchwerin/Glomb/Günther wurde gefragt, worüber in der Kantine geredet werde: Böhmermann-Love-Parade-allgemeine Lästereien – dann §§ 103, 185 StGB plus StPO und GVG. Im Zivilrecht alles zum Vergleich – § 160 ZPO. Im ÖR wird ein Pkw abgeschleppt, der Fahrer kommt gerade noch rechtzeitig – Berechnung der Leerfahrt? Die zweite Strafrechtsklausur: 2 Männer geben sich auf einer Flirtsite als Frauen aus, um den Bewerber zuhause auszunehmen. Einmal klappt es nicht, ds zweite Mal dann doch – mit Gewalt. Der Vortrag vom 12.4.: Der Zugführer lässt nach einem Selbstmord auf den Gleisen V, der dringend zum Flughafen muss, nicht aussteigen. § 239 StGB? In der Prüfung Fessler/Sauer/Schmitz-Henrich wurden Volker Beck, Immunität sowie die geplante Neufassung des § 238 StGB und die Liebesschlösser im Strafrecht geprüft. Im Zivilrecht falllose Fragen zur ZPO. Im ÖR hängt im VG Gelsenkirchen ein Schild, dass Burkas im Gerichtsgebäude unzulässig seien. Die SZ meint zu wissen, dass die Kanzlerin die Strafverfolgungsermächtigung verweigern werde. Die FAZ schreibt zur möglichen Dreigleisigkeit – Strafantrag nach § 185, Strafverlangen nach § 103 und zivilrechtlich. Die Welt zur Geschichte der Schmähkritik – Lüth-Urteil, Soldaten sind Mörder. § 103 StGB sei aus der Zeit gefallen. Darf er abgeschafft werden oder ist er ohnehin verfassungswidrig? Meine unmaßgebliche Meinung: gegen „Ziegenficker“ muss sich jeder mit Erfolg juristisch wehren können. Muss der Herr Böhmermann den Polizeischutz bezahlen? Der Fahrdienstleiter in Bad Aibling wird plötzlich in Untersuchungshaft genommen. Welcher Haftgrund aus § 112 StPO soll hier denn passen? Doch nur § 212 StGB, wenn der Ermittlungsrichter bei Daddeln mit dem Handy von Vorsatz ausgeht. Wissen und Wollen und vielleicht doch wieder die Hemmschwellentheorie? Aber selbst wenn, ein bisschen Haftgrund im Sinn einer Fluchtgefahr etc. muss doch vorliegen, wo soll der plötzlich herkommen? Einsatz der Bundeswehr im Inneren? Dann müsste ja wohl das Grundgesetz ausdehnend geändert werden. Art. 35? Eine Petition, um das Landgericht Duisburg zu zwingen, die Love Parade zu verhandeln?
Die erste Strafrechtsklausur setzt sich ebenfalls aus zwei Fällen zusammen. Das LJPA meint offensichtlich, ein Fall wäre zu wenig. Der Ehemann verletzt die Ehefrau – Sängerin – Rechtshänderin an der linken Hand, so dass ein Finger steif bleibt und die Fingerkuppe eines anderen abgeschnitten wird. Im zweiten Fall wird der Bruder der Fitnessstudiokundin verbal rabiat, da er meint, sie hafte nicht, weil sie nur probetrainiert hat. Letztendlich wird auf seine Initiative ein Anwalt eingeschaltet, man vergleicht sich. Der BGH entscheidet am 13.4. – VIII ZR 198/15 – eine Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung, weil die mitvermietete Einbauküche, welche die Mieterin im Keller lagern und durch eine eigene ersetzte, gestohlen wurde. Die Versicherung hat den Schaden bezahlt. Bei der SZ liest wie bei mir wohl auch niemand gegen – § 103 aber Art. 104 a StGB. Die Verbalnote aus Ankara fordert vom Auswärtigen Amt (aus dem Norddeutschen Bund wie Bundeskanzler, Bundesrat, Gewerbeordnung, Strafgesetzbuch auch) die Strafverfolgungsermächtigung nach § 104 a StGB ein. Nun muss aber „die Bundesregierung“ entscheiden. Art. 65 GG – nur Kollegialprinzip? Art. 5 I, III sei „das höchste Gut“? Theoretisch immer, wenn es aber um Menschenleben geht, kaum. Ist die Kunst nicht nur polizeifest, sondern auch justizfest und politikfest?
§ 104 a StGB – die Türkei stellt das notwendige Strafverlangen (seltsamer Ausdruck), aber ist die Gegenseitigkeit verbürgt? Wenn nicht, ist dann ein Rückgriff auf § 185 StGB zulässig? Rechtfertigung durch Art. 5 III GG? Die Prüfung am 8.4. Ey/Sachs/Macioszek: die Love Parade – was sind uneigentliche Organisationsdelikte? Historische Erklärung, seit wann Mord nicht verjährt. Im ÖR § 103 StGB. Im Zivilrecht eine ehemalige Klausur(Vortrag?). Der Vortrag, ähnlich BGH 4 StR 659/10: Ein Sonnenstudiobetreiber zündet die Sonnenbänke an – in der Wohnung drüber ist keiner, er dachte aber – und er will die Versicherungssumme kassieren.
Die Prüfung Schenkelberg/Märten/Schepers am 6.4.: im ÖR § 8 Bestattungsgesetz, die überlebenden Verwandten wollen die Beerdigung nicht bezahlen. Im Strafrecht § 329 StPO (EGMR! nur der Verteidiger ist da), sowie ein fehlgehender Mordversuch). Im Zivilrecht hat der Architekt einen Rollladenbauer bestellt, der Bauherr meint, das hätte der nicht gedurft. Wie geht der Rollladenbauer und gegen wen nun vor? Die dritte Aprilklausur sieht nach § 93 I 3 ZVG aus. In der vierten ist anwaltlich der Unfall bei einem Tennisdoppel zu prüfen und ein Darlehensvertrag mit speziellen Vorgaben zu entwerfen. Die Prüfung am 6.4. Jox/Huschens/Schmitz-Justen:32 zu 70 (11+9), 36 zu 71 (8+8), 37 zu 68 (5+9), 35 zu 67 (5+9), 33 zu 67 (7+9). Im Zivilrecht kam wieder ein unehelicher Vater plus BGH V ZR 160/14. Im Strafrecht geht jemand einfach so in ein Krankenhaus und duscht einfach so in einem Badezimmer eines Krankenzimmers, nachdem er brav angeklopft hatte und der Patient „herein“ rief – ich lach mich kaputt. Im ÖR sollen das Quorum des BVerfGs und die Richterzahl erheblichst erhöht werden. Und das städtische Halteverbot wegen des jüdischen Friedhofs. Die SZ diskutiert, ob der türkische Ministerpräsident mit § 103 StGB gute rechtliche Karten hat. Ist die Vorschrift verfassungsmäßig? Die FAZ schreibt zu § 261 StGB und das Geldwäschegesetz und den BGH 1 StR 33/15. Einnahmen aus einer einfachen Erpressung reichen nicht. Die Vorschrift war bisher nicht sehr erfolgreich, da sie die Ersatzhehlerei erfassen sollte, aber nicht das Problem beseitigt, dass die Staatsanwaltschaft nachweisen muss, aus welcher Straftat die 30.000 € Bargeld unter meiner Matratze stammen.
Die Prüfung Weigend/Krieg/Krämer (?) am 6.4.: A wirft in die Wohnung des B eine Bombe, der stirbt, schläft aber durchgehend. V vereinbart mit K Zahlung per Nachnahme – wer trägt das Wegerisiko? Holschuld/Bringschuld – § 270 BGB? Der Vortrag am 6.4. im Zweiten = BGH VI ZR 475/14. Der Vortrag am 5.4. im Zweiten, die atmosphärische Störung in einem Löschzug des VG Gelsenkirchen 12 L 1877/14. Die Prüfung Thole pp. ama 5.4.: „Platzen“ des Love Parade Prozesses, Beratung eines VW-Käufers zum Angebot einer nachgebesserten Software. Im ÖR will ein Sachgebietsleiter beim Finanzamt nach seiner Pensionierung als Steuerberater weiter arbeiten. Der Vortrag am 6.4. im Ersten: Die Gemeinde gründet eine GmbH, die ein Gemeindegrundstück an einen Diskothekenbetreiber verpachtet, wohl § 107 GO. In der Prüfung Bönders/Schafranek/Kreße haben sich alle verbessert. Im Strafrecht wurde der Vortrag (Auftragskiller tut so als ob, Kammergericht Berlin 1999/2000) geprüft, im ÖR § 6a GewO, im Zivilrecht ein älterer BGH-Fall zum fehlenden Erklärungsbewusstsein, Wirkung? Die Prüfung Hillgruber/Brinkmann/Greier am 5.4.: Das Verbot der Flatrate in der Gaststätte, im Zivilrecht abstrakt Rechtschein/Vormerkung u.a., im Strafrecht die neue Vorschrift der Datenhehlerei, eine Art Enkeltrick mit PIN und Karte und etwas StPO. Das LG Bonn, zuständig, weil das über das Fukushima-Moratorium entscheidende Ministerium seinen Hauptsitz immer noch hier hat, hat den Grundsatz „Dulde nicht und liquidiere dann“ aus dem Nassauskiesungsbeschluss mit einem Streitwert von 261 Millionen Euro ENBW auf den Tisch gesetzt. Tja, zum BVerfG kann man nicht, da der Staat fast 100%ig dahinter steht, wie umgeht man das? Der BGH 5 StR 504/15 hat dem Versuch, die Rechtsfolgenlösung in § 211 wieder zu beleben, eine Absage erteilt. Der Kannibale von Rotenburg wird sich das Urteil genau anschauen. Selbsttötung, § 216, § 211? Die Vorinstanz hat die Vorgaben dieses Präzedenzfalles wohl abgearbeitet.
Die Prüfung am 1.4. Jox/Müller/Lenz: im Strafrecht die Dezemberklausur mit dem Gepäckschein, im Zivilrecht LG Detmold 10 S 27/15 sowie wie immer als Starter der nichteheliche Vater – nach Anfechtung der Ehelichkeit – und Besuchsrecht – „Elternteil“? Im ÖR, ob wir noch im Dritten Reich leben? Noch nie, wir leben im Zweiten Reich. Dann der Fall des englischen Kaufhauses Harrod’s, das seine Verluste auf der Hohe Straße in Köln mit den Gewinnen in London verrechnete. Kohärenz? Der Vortrag vom 5.4. drehte sich um die Minusmaßnahme des VG Münster 1 K 1403/08. Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Duisburg begründet mit einem 460 Seiten Beschluss und einer sehr ausführlichen Pressemitteilung das Nichtvorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in Sachen Love Parade – ein Widerspruch in sich. In welcher Besetzung hat die Kammer entschieden – mit wievielen Berufsrichtern? Das OLG Düsseldorf, welches die Akte nie als Revisionsinstanz auf den Tisch bekäme, muss nun über die sofortige Beschwerde der StA entscheiden. Nehmen wir mal an, es wird doch noch eröffnet, haben wir jetzt nicht ein Verfahrenshindernis der überlangen Verfahrensdauer? Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter, der ein schlechtes Gutachten gemacht haben und befangen sein soll? Der EuGH C-404/15 hat in einem Eilvorabentscheidungsverfahren, welches er mit einem Urteilsverfahren verbunden hat (das ginge bei uns doch wohl kaum, oder?), entschieden, dass europäische Haftbefehle nicht immer vollzogen werden dürfen. Es muss eine „echte Gefahr“ unmenschlicher Behandlung bestehen. Die FAZ hat zum Problem des Bundesrates infolge der Grün-Schwarzen Regierungsbildung in Baden-Württemberg geschrieben. Enthaltungen sind Nein-Stimmen, werden aber trotzdem als feste Regel in Koalitionsverträgen vereinbart.
Die zweite Klausur war BGH III ZA 19/14 nachgebildet. Die erste Aprilklausur muss eine Entscheidung des Landgerichts Siegen zu einem Verkehrsunfall am 15.8.2014 in Bad Berleburg sein (nein, ganz falsch, verfremdet aus OLG Naumburg 2 U 62/14, man muss eben appalisches Syndrom googlen und keine Heiderbrücke). Streitig ist, ob der Erblasser 120 km/h fuhr oder nur 60 km/h und ob der verklagte Berufskraftfahrer (plus Versicherung) mit seinem Sattelschlepper ein Stoppschild an der Heiderbrücke missachtete. Briefkastenfirmen steuerrechtlich (§ 154 AO), strafrechtlich (Geldwäschegesetz und § 261 StGB – gilt der in Panama?), gesellschaftsrechtlich (EuGH C-167/01 Inspire Art). Honi soit qui mal y pense?
Der Vortrag vom 1. April war BGH 3 StR 21/14 nachgebildet. In der Prüfung Gehle/Orth/Muckel wurde BGH 1 StR 328/15 geprüft, dann der BGH mit der Frage, wie das Mieterhöhungserlangen aussehen darf, wenn die Wohnung 14 Quadratmeter größer ist als angenommen und im Öffentlichen Recht wie in der Regel ein Fall aus dem Lehrbuch des Prüfers. Eine Sonntagszeitung berichtet über das Berufungsurteil des Landgerichts Neubrandenburg. Beleidigung durch einen Journalisten, der einen Jäger, der ein totes Reh 100 Meter mit seinem Auto auf der Straße entlangzieht, als Rabauken oder Rabaukenjäger bezeichnet?
Der General-Anzeiger berichtet über einen Kleinkriminellen – 80 Anzeigen (?), der mangels möglicher Zustellung der Anklage nicht verurteilt werden könne. § 37 I StPO, § 185 ZPO, öffentliche Zustellung anch § 40 StPO? Da hat man doch einige Pfeile im Köcher. Der Freispruch durch das Jugoslawien-UN-Kriegsverbrechertribunal – nicht IStG – ist nicht nachvollziehbar. Frau Zschäpe würde sich wünschen, da verhandelt zu werden. Rekrutieren und losschicken reicht als Befehlskette-Papertrail nicht aus? Was hätte das Gericht mit Adolf Eichmann gemacht? Die Recherche zur Entscheidung des VGH Hessen 6 A 682/15 zeigt, dass weder das Bundesbankgesetz noch eine andere deutsche Vorschrift zur Zeit eine Anspruchsgrundlage für den Umtausch beschädigter Geldscheine liefert. Und die spezifische EU-Richtlinie soll keine Anspruchsgrundlage enthalten, meint das VG Frankfurt 2006.
März: Die Börsen London/Frankfurt fusionieren, Edeka erhält Kaisers/Tengelmann, aber die Metro Group spaltet sich auf in Lebensmittel und Elektronik. Leere Schlagworte wie bedarfsgerechtere Kundenansprache in den Zeitungen. Das Mittel zum Zweck, einen störenden Aktionär/GmbH-Gesellschafter der Einzelunternehmen mit gefühlter oder rechtlicher Sperrminorität unter Wasser zu drücken, indem durch einen Börsengang frisches Kapital hereingeholt wird? Jedenfalls muss die Hauptversammlung, also er, zustimmen. Warum tut er das? Das OLG Stuttgart hat nun gegen andere Oberlandesgerichte § 489 BGB gegen eine Bausparkasse angewandt. Hätte da nicht dem BGH vorgelegt werden müssen?
Rechtskunde für Herrn Erdogan. 1949 durften wir keinen staatlichen Rundfunk einrichten, da Art. 5 I GG ein Grundrecht ist. Privaten Rundfunk wollten die Alliierten nicht, so kam es zur Notlösung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der auch 1980, als die privaten Fernsehsender erschienen (vorher gab es nur Radio Luxemburg mit der goldenen Taste am Kofferradio), nicht in die untergehende Sonne segeln musste, weil er die Grundversorgung sicherstellt. Aber ist er auch staatsfern? Theoretisch schon. Das FBI hat die Sicherheitsplugins eines Applegeräts geknackt, Strafbarkeit nach § 202 a StGB – unbefugt? Die FAZ berichtet über das schon geprüfte Strafverfahren beim LG Neubrandenburg. Das OLG hat Nebenklagen außerhalb des angeklagten Zeitfensters 1944 zugelassen. Erlauben §§ 209 ff. StPO dies?
Die FAZ fragt, ob das Türkeiabkommen über die Behandlung der Flüchtlinge mit dem 4. Zusatzprotokoll der EMRK vereinbar sei, welches weder die Türkei noch Griechenland übernommen haben. Die EU hat die komplette EMRK noch nicht übernommen, weil der EuGH blockiert hat. Wird das völkerrechtliche Prinzip des non-refoulement verletzt oder ist die Situation mit Australien vergleichbar, wo Flüchtlinge auf Inseln geparkt werden? Die SZ berichtet über eine GVG-Reform zu § 169 – Urteilsverkündungen sollen im Fernsehen übertragen werden können. Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit? Die Gerichtspräsidenten der obersten Gerichte sind dagegen. Der Spiegel schreibt zur Reform der Tötungsdelikte. Die niedrigen Beweggründe sollen präzisiert werden – menschenverachtend. Die Heimtücke soll keine Arglosigkeit mehr erfordern. Lebenslang soll keine Punktstrafe mehr sein. Wird gegen Art. 2 II GG verstoßen? Das OLG SChleswig 17 U 66/15 sieht die Lieferung eines Drei-Türer-Fahrzeuges anstatt des möglicherweise bestellten Fünf-Türer-Fahrzeugs anders als die Vorinstanz. Die Entscheidung des OLG Celle 16 U 60/15 ging schon durch die Zeitungen – niemand will die Gemäldesammlung haben.
Interessante Fragen zum NPD-Verbotsverfahren aus dem Mündlichen am 16.3.: Warum ist die Geschäftsverteilung per Gesetz in § 14 II BVerfGG geregelt? Wobei die Zuweisung eines Falles im Senat anders läuft, wie man an dem Verlust der EU-Fälle im Bereich von Professor di Fabio sah. Warum heißt es Zwillingsgericht? Kann ein Privater den EuGH anrufen? Nach dem Protokoll war die Anwort nein, was nicht richtig sein dürfte.
Der Volltext zu VG Hamburg 15 E 4482/15 – Facebook/Klarname – ist online. Der Aktenvortrag vom 21.3.: Überfall auf ein Lovemobil mit Elektroschocker, sie hält das Portemonnaie trotzdem fest, er entreißt es ihr. Es wurde das Glasverbot – Kommunalaufsicht – geprüft, der Helfer, der das Auto anschiebt, fällt hin, OLG Düsseldorf, die Intimfotos der Ex, BGH, die Sprengfalle am Auto, es steigt die Freundin ein. Darf eine Sparkasse einen Erbschein fordern? Revision, der Nachtbriefkasten war möglicherweise defekt – Beweislast? Der Entführungsfall Reemtsma hat 20. Geburtstag. § 239 a, der Reemtsma-Paragraph, wurde kurz vorher für Entführungen, bei denen das Opfer sein eigenes Lösegeld bezahlt, passend gemacht. Die FAZ rezensiert ein Buch des Vorsitzenden des 2. Strafsenates. Er scheint den Badewannenfall des Reichsgerichts nicht nachgelesen zu haben. „Wer nicht klar schreibt, der denkt auch nicht klar.“ Die typische absolute Verdammnis, die wir Juristen aussprechen, wenn wir einen Fehltritt bemerken, was zu Klausurkorrekturen überleitet. Vor allem im zweiten Examen wird häufig nach Urteilsmaßstäben korrigiert, ohne dass der Examensstress berücksichtigt wird und dass Urteile oder Schriftsätze nicht in Block-fünf-Stunden-Arbeit erstellt werden. Jeden Tag noch mal drüber gehen, ausdrucken, ein weiterer Formulierungsgang geht ja nicht. Wie kann man in fünf Stunden so viele Probleme auf den Punkt formulieren? Und die Aufgabenstellungen sehen im Moment wie folgt aus: gängige Rechtsgebiete im materiellen Recht, aber ungewöhnliche/exotische prozessuale Konstellationen. Das ist eine Berufsanfängerprüfung, kein Vorturnen fürs OLG oder OVG. Und (!), gerade wieder im Ersten gelesen: wenn die Fragestellung lautet, hat die Klage Aussicht auf Erfolg, wird angestrichen „die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn….“, sie habe Erfolg, wenn. Auch das stimmt nicht, bei Gericht hat man allenfalls Expektanzen. Ein bisschen verständnisvoller korrigieren und vor allem unter Berücksichtigung der eigenen Fehlbarkeit, wäre nett. Der Impuls, zu korrigieren, sollte manchmal unterdrückt werden. Für wen schreibe ich das hier eigentlich? Sie korrigieren ja nicht. Wobei der eigentliche Witz darin liegt, dass Leute wie ich Examen mit 3 bzw. 4 Klausürchen und einer Hausarbeit geschrieben haben. Was Sie können müssen, hab ich im Beruf gelernt. Und vieles ist mir heute noch neu.
Die Prüfung vom 16.3. Schotten/Kreutz/Surmann: Im Strafrecht ein älterer Kurzvortrag des LJPA, im ÖR NPD-Verbotsverfahren rauf und runter. Der Unterschied zwischen Art. 11 EMRK und Art. 21 GG liege im Ermessen. Im Zivilrecht das OLG Hamm und die mit Polizeigewalt aus der WG-Wohnung hinaus geworfene Mutter, welche die Katzen versorgen sollte. Sollte NRW nun endlich die Schleierfahndung einführen, also die Möglichkeit der anlasslosen Kontrollen, wie die StVO sie schon auf den Straßen erlaubt? Der EuGH C-594/14, so berichtet die FAZ zum Fall Kornhaas, verortet die Limited in einem wichtigen Punkt ins deutsche Recht, § 64 GmbHG im Insolvenzfall, so schon der BGH II ZR 5/03. Im Insolvenzrecht gilt nicht das Herkunftslandprinzip und § 64 GmbHG gehört ab jetzt zum Insolvenzrecht. Dann sollte man rechtzeitig umziehen, LG Freiburg 8 Ns 420 Js 9168/09.
Die StA hat in dem Porscheverfahren Revision eingelegt, ein Juraprofessor äußert sich zu vermeintlichen Fehlern des Gerichts in der Beweisaufnahme – keine Vorhaltungen bei Diskrepanzen zu Dokumenten. Ohne § 238 II StPO nützt das gar nichts – Rügeverkümmerung. § 238 StGB soll geändert werden. Reicht es für Stalking, wenn der Täter einen Monat lang anonym jeden Tag einen Strauß roter Rosen vor die Wohnungstür legt? Die SZ schreibt ausführlich zur Immunität und der Brandenburger Lösung: Widerspruchslösung. Ich dachte, im Bundestag wird zu Beginn jeder Legislaturperiode die Aufhebung beshlossen, die StA muss nur sofort informieren und darf Zwangsmaßnahmen erst nach ausdrücklicher Zustimmung durchführen?
Die Prüfung am 17.3. Dylla-Krebs/Herkel-Mrowka/Bender: ein Artkel des Kölner Stadtanzeigers vom Prüfungstag: einzelner AfD-Ratsherr in Niederkassel will ein Büro auf Kosten der Stadt. Im Strafrecht ging es um die Briefkontrolle in der JVA, im Zivilrecht ein Architektenregress. In der SZ vom Wochenende meint jemand, dass der Türkei-Deal durch den EGMR im Wege der Rule 39, einer Eilanordnung, aufgehalten werden könne. Präzedenzfall sei der Soeringfall von 1988. Ausgerechnet. Passt wenig. Der Bundestagspräsident votiert für die Abschaffung der Immunität, die ohnehin kein Recht des MdB ist, wie fast jeder weiß. Ist sie noch zeitgemäß, da der Bund weder praktisch noch theoretisch einer Landesstaatsanwaltschaft Anweisungen geben kann? Es sei an den Fall Friedmann erinnert. Die StA Berlin durchsuchte selber die Privaträume in Frankfurt, da Hessen damals in der Hand des politischen Gegners war. Man befürchtete wohl ein Durchstechen. Die Immunität ist immer noch notwendig, auch wenn die Vorfälle beim Ermächtigungsgesetz der historische Anlass waren.
Der Vortrag vom 16.3.: ein Arzt ohne Fahrerlaubnis lässt nachts seinen in der Leitplanke hängenden Wagen unbeleuchtet und quer zur Fahrbahn stehen, das Heck auf der rechten Fahrbahn. Ein Beinah-Opfer, ein Todesopfer. Die Ritter zur Barmherzigkeit in der Kommission, kein Mord, kein § 315 b, nur § 222 und nur § 315 c. In der Kommission Schwieren, Webler, Tröber wurde das VG Hamburg 15 E 4482/15 und 17 IK 2912/14 geprüft. Im Strafrecht alles zum Strafbefehl und eine Unfallflucht. Im Zivilrecht schenkt der Vater der minderjährigen Tochter ein Grundstück, welches er aus Geldnot wieder haben möchte.
Der arbeitsrechtliche Vortrag am 16.3. ähnelt BAG 8 AZR 188/12 und LAG Ba-Wü 1 Sa 13/14. Die Ministererlaubnis nach § 42 GWB für die Übernahme von 450 Kaiser-Tengelmann-Läden durch Edeka kann mit einer Beschwerde zum OLG Düsseldorf angegriffen werden, § 63 GWB. Darf eine solche Erlaubnis unter einer auflösenden Bedingung erteilt werden? Die außer Rand und Band geratene Mottowoche einiger Kölner Abiturienten: Landfriedensbruch – Privileg des Versammlungsrechts, zivilrechtlich Haftung einer für alle nach § 830 BGB? Die Kölner Oberbürgermeisterin spricht von Wohlstandsverwahrlosung. Wie in der Feuerzangenbowle? Mein Vater hat 1936 Abitur gemacht – ein Abischerz war unter anderem, einen Bus um die Ecke zu schieben – das ging fahrzeugtechnisch damals. Romeo und Julia zeigt auch deutlich, dass es sich um kein neues Phänomen handelt. Alle Zeitungen berichten nun über das Problem der Zeuginnen mit Gesichtsschleier. Alles ist vertretbar.
Die erste ÖR-Klausur = OVG Münster 5 A 86/14. § 167 ZPO im Arbeitsrecht – mal hü mal hott? BAG 4 AZR 421/15 und a AZR 662/13. Der Vortrag am 16.3. im Zweiten: § 15 II AGG – ein Schwerbehinderter. Ein Bonner Schwurgericht setzt einen Haftbefehl außer Vollzug, die StA geht in die Beschwerde, weil der Beschluss keine Begründung enthalte. § 116, argumentum e contrario § 114 StPO? Die SZ schreibt zum Atomausstieg II Verfahren, dass das BVerfG wohl über Art. 14 I gehen werde, so dass die fehlende Entschädigungsregelung im Sinn der Pflichtexemplarentscheidung relevant werden könnte. Reststrommengen, Ladenhüter, als Eigentumsposition, oder die Betriebsgenehmigung als Eigentum? Ein EU-Deal mit der Türkei 1 zu 1? Dürfen wir Menschen als Verschiebemasse behandeln? Die FAZ diskutiert, ob es zu viele Staatsrechtslehrer am BVerfG gibt. Nein, wenn dieses nur Grundlagenforschung zu leisten hat, mein Gedanke. Der Punkt ist doch nicht, wo die Richter herkommen, sondern nach welchen Kriterien bei Verfassungsbeschwerden die Fälle ausgesucht werden, die ins Recall kommen. Mit kaltem Herzen und nur auf der Suche nach juristischer Relevanz? Die Kollegen, die wie ich, es schon mal versucht haben, wissen, dass man das mit Herzblut angeht und von dem fehlenden Fallproblembewusstsein enttäuscht ist, wenn der abschlägige Brief mit oder ohne Begründung kommt. Der Fall interessiert das Gericht nicht. Es sollte eine Kommission (Hausfrau/Student/etc.) die Auswahl treffen. Dann wird die Übergriffigkeit auf die Eingeweide der Politik angesprochen. Judicial self restraint sieht man kaum.
Die zweite Strafrechtsklausur: Überweisung von einer Bank zur anderen mittels easycash – beide Beträge hebt der Angeklagte ab, die Banken merken das wegen verzögerter Abbuchung – Wertstellung – nicht. Cum-Ex für Arme. Revision. Die Prüfung am 15.3. Banke/Vinkeloe/Istel: „Warum zucke ich bei einem Zeitungsartikel zusammen, der über eine Entscheidung des VG Braunschweig zu einer durch den Bundesverkehrsminister verweigerte Landeerlaubnis (oder so ähnlich) einer Airline berichtet?“ Welche Verwaltungsgsgerichte gibt es in NRW – ein Fall zu § 34 a PolG und § 80 VII VwGO. Im Strafrecht Mollath – Additions- und Probationsverfahren – Graffiti an Zügen und am Bett in der JVA mit einem Edding und der Deal. Im Zivilrecht ein prozessrechtlicher Fall. Der Vortrag vom 15.3. in Düsseldorf: Streit um Maklerprovisionsvereinbarung – der Ehemann will am Telefon mitgehört haben, dass die Mandantin der widersprochen habe. Sie hat am Besichtigungstermin teilgenommen, den Vermieter dann aber selber kontaktiert. Der Vortrag am 11.3. im Saarland (danke an Herrn Kaiser): zum einen OLG Frankfurt 1 U 276/12 und dann die Frage, wer das Risiko der falschen Auskunft über die Umbuchungsgebühren durch die Airline trägt – das Reisebüro oder der Fluggast? Im Atomausstiegsverfahren meint ein Klägervertreter, er würde für die Aktionäre auftreten (Auch für die Stadt Essen, die trotz wenig Schulden wegen vieler RWE-Aktien traurig ist?). Denen gehört die Aktiengesellschaft aber nicht, sie gehört sich selber. „Enteignende Eigentumsbelastung“ als Rückkehr zur Schwellentheorie (zu heftiges staatliches Ärgern kann in Enteignung umkippen? Rasselsteinvilla, Strickwarenfabrik, Blüchermuseum). „Bestandsschutz ad infinitum“? Darf denn die Regierung den Stecker ziehen? Wesentlichkeitstheorie? Das BVerwG entscheidet diese Woche nach einer Welle von Klagen bei allen Verwaltungsgerichten gegen den Rundfunkbeitrag über diesen. Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben, Kreditaufnahmen, eigene Unternehmen, Monopolausbeute als Einnahmequellen des Staates. Auch früher war das ein Beitrag und keine Rundfunkgebühr.
Die erste Strafrechtsklausur soll BGH 1 StR 359/13 entnommen sein. In der Prüfung Bönders/Dumke/? am 11.3. wurden Minister und Staatssekretäre im Rahmen der juristischen Allgemeinbildung abgefragt. Im Zivilrecht kam der BGH und der Radfahrerunfall ohne Helm. Das BVerfG verhandelt heute über Art. 14 der großen Vier, Eon/Vattenfall/RWE/EnBW sowie der 17 Kernkraftbetreiber, die nach Fukushima 2011 abrupt abgeschaltet wurden, nachdem sie ein Jahr vorher noch eine Laufzeitverlängerung erhalten hat. 2002 war der kluge Herr Schröder durch einen Vertrag statt durch Verwaltungsakt oder Gesetz ausgestiegen, damit die Unterschriften Klagen unmöglich machten, der Bundestag hat erst im nachhinein zugestimmt. Entschädigung fiel in allen Varianten an. Die Zeitungen zitieren das Kalkarurteil von 1978 gegen Art. 14 GG. Störendes Eigentum – plötzlich – wer bestimmt das – ohne Entschädigung – einer schwedischen Gesellschaft – Plangewährleistungsanspruch – Mineralölbevorratungsurteil? Und die Abschaltung des neuen Kernkraftwerkes Krümmel wegen Gefährlichkeit? Dürfen die Schweden parallel vor einem Schiedsgericht in Washington und hier klagen? Ist zudem nicht erst abzuwarten, ob der Bund die Altlasten vertraglich übernimmt? Das Landgericht Bonn hat einen seltsamen Fall. Verurteilung durch das Schöffengericht Siegburg wegen fahrlässiger Tötung. Der Angeklagte geht in die Berufung, die kleine Strafkammer legt die Akte dem Schwurgericht vor, weil es von Tötungsvorsatz ausgeht. Das lehnt die Übernahme ab. § 74 GVG? Ein Schwurgericht als Rechtsmittelinstanz? Ich bin zu dumm – § 328 II StPO. Die Verweisung scheint keine Bindungswirkung zu haben.
Der Vortrag vom 11.3. war schon wieder der Auftragskiller, der betrügt, also zum Schein sich bereit erklärt, Kammergericht 1999/2000. Die Noten aus der Prüfung Boden/Henzler/Weckerling-Wilhelm: 45 zu 84 (6+11), 41 zu 78 (7+10), 42 zu 78 (6+10), 31 zu 53 /(4+6). Im ÖR wurde BVerfG 2 BvR 1282/11 geprüft, mit dem Tipp, man solle sich damit mal beschäftigen. Im Zivilrecht die Minderjährige, die einkauft und die Eltern machen Stress, im Strafrecht überfällt der Täter wegen des warmen Mantels einen Passanten, „Guten Tag Iwan“. Der Fischer-Artikel ist online. Die SZ berichtet, dass das Amtsgericht Karlsruhe über § 34 StGB den Anbau von Cannabis zur Schmerzlinderung gerechtfertigt hat, obwohl das VG Köln vor 2 Jahren einen einklagbaren Anspruch bejaht hat. Das Verfahren würde zu lange dauern. Die Welt weist auf VG Berln 14 K 66.15 hin. Das OLG Düsseldorf III- StS 1/16 wird das Attentat auf die Oberbürgermeisterkandidatin in Köln zeitnah verhandeln. Zuständigkeit?
Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung Seite 7 wirft die Frage auf, wer diese ganze Munition geliefert hat. Auch im BGH wird manchmal mit Sandschäufelchen gekämpft. Zu Sachentscheidungen des 2. Strafsenates, die angreifbar sein könnten. § 252 StPO, keine Vernehmung des Ermittlungsrichters. Völlig richtig, die Vernehmbarkeit des Richters lässt sich nicht ansatzweise dem Wortlaut entnehmen und ist vom Sinn her nicht logisch. Dann die wohl noch kommende Große Senats-Entscheidung zur Wahlfeststellung. Ohne geht es nicht, dann muss der Gesetzgeber das schreiben, was die Rechtsprechung ausgearbeitet hat. Die Plagiatsfelgen-Entscheidung ist für mich nicht nachvollziehbar. Bei Luxusfelgen kommt es nicht auf den Materialwert an, sondern auf die vereinbarte Beschaffenheit, die fehlende TüV-Geeignetheit, die arglistige Täuschung und eben das Zivilrecht.
Auf die Lösung des BGH über unser „äußerstes Notventil“ Treu und Glauben, muss man erst mal kommen: das Wohnungsrecht bleibt, darf aber nicht persönlich ausgeübt werden, sprich, die Wohnung kann vermietet werden. Die österreichische Juristensprache ist etwas anders als bei uns. Wenn jemand exekutiert wird, bedeutet dies beispielsweise, dass vollstreckt wird. Der BGH V ZR 208/15 entscheidet, ob ein dingliches Wohnungsrecht aufgegeben werden muss, wenn der Nutzer den Besteller, seinen Bruder, umgebracht hat, aber diesem im Wege des Tausches seine Grundstückshälfte übertragen hatte. Die klagende Mutter meint, eine Entscheidung des österreichischen BGH sei zu übernehmen. Österreich hat aber kein Abstraktionsprinzip. Rücktritt von einem dinglichen Rechtsgeschäft wegen Fehlverhaltens? Das haben wir nicht. Jedoch liegt dem ein Verpflichtungsgeschäft zugrunde. Wenn, dann muss alles rückabgewickelt werden, das wäre jedenfalls logisch und im Ergebnis nicht sehr zielführend, da eine Teilungsversteigerung rauskäme. Die SZ schreibt wegen der spannenden Landtagswahlen am Wochenende zur „Länderkammer“, dem Bundesrat, da 40% der Gesetze zustimmungspflichtig seien. Seit der Föderalismusreform 2005 nicht wegen Verwaltungsregelungen sondern wegen Finanzierungsbestimmungen.
Der Volltext der Entscheidung des LG Düsseldorf 12 O 151/15 zum Like Button zeigt, wie in einem Urteil zu formulieren ist. Datenschutz gleich Marktverhalten? Es sieht so aus. Das polnische Verfassungsgericht soll nur mit einer 2/3 Mehrheit gegen den Staat entscheiden dürfen. So viel besser ist das bei uns nicht. Vorher zwei bis drei Instanzen, dann sollte man einen Anwalt, der sich darauf versteht (ich kann das nicht), bezahlen können. Und bei einem Patt verliert der Bürger. Der BGH XII ZB 693/14 und die Sandwich-Situation von Eltern, die Betreuungsunterhalt für Kinder leisten und Elternunterhalt für Eltern im Heim zahlen sollen. Die Ehe ist wieder ein Stück an den juristischen Abgrund gerückt wurden. Warum soll man heute nóch heiraten? Wegen der besseren Steuerklasse oder alten, armen Eltern wohl nicht.
Der Vortrag vom 8.3. im Zweiten: einmal Kammergericht (3) 161 Ss 216/13 (160/13), dann ob Gefahr im Verzug vorliegt, wenn der Beschuldigte versucht zu fliehen, während die Polizei mit dem Richter telefoniert. Im ÖR ging es um die Beweislast für die Rechtmäßigkeit eines Baus = OVG Münster 7 A 848/10, im Strafrecht Ladendiebstahl un § 252 sowie die Flucht aus der JVA Aachen – darf ein Sicherungsverwahrter festgenommen werden? Im Zivilrecht handwerkliche Schlechtleistungen am Bau. Der Vortrag vom 8.3.: der Pensionsinhaber wehrt sich gegen die Baugenehmigung für ein großes Hotel, auch wegen Verschandelung der Innenstadt. In der Prüfung Gräfin/Schwerein/Nimtz/Mühlheims wurde der BGH XII ZR 19/11 geprüft, das BVerfG 1 BvL 6/13, die Immunität von Volker Beck, ein illegales Autorennen. Die Nachrichtensendungen und die Zeitungen veröffentlichen Fotos von Silvestergrapschern. Unverhältnismässig, ganz sicher, § 131 b StPO. Die Zeitungen diskutieren ein altes Thema: dürfen Nationalitäten veröffentlicht werden? Zensurverbot, Pressefreiheit, Schranke? Der BGH VI ZR 516/14 hat eine Zweistufentheorie erfunden. Käufer griechischer Staatsanleihen können zivilrechtlich klagen, wenn die Anleihen nicht bedient werden, gegen den durch Gesetz angeordneten Zwangsumtausch hier aber nicht. Da müssen sich Staaten in Zukunft sehr dumm anstellen, wenn sie sich noch verklagen lassen wollen. Frau Pechstein, das deutsche Kartellrecht und das internationale Sportgerichtsverfahren. Eine seltsame Kombination. Kein Stuhlurteil. Mir wär als Klägerin mulmig. Die FAZ berichtet, dass der EuGH in Sachen unternehmerischer Mitbestimmung im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 zu entscheiden hat. Was ist mit den Mitarbeitern im Ausland, no taxation without representation analog? Sind diese zahlenmäßig zu berücksichtigen? Es geht hier um die Schnittstelle Herkunftslandprinzip im Gesellschaftsrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit. Neben den Käufern von VWs wollen nun die Anleger klagen – § 15 Wertpapierhandelsgesetz – mittels Sammelklage. Die dritte geschädigte Gruppe ist die Konkurrenz, weil die ihre Preise runterfahren müssen, sagte mir ein Autoverkäufer. Die Balkanroute ist dicht. Mit Jura ist da im Moment wenig zu bewirken.
Der Vortrag vom 4.3.: Der Erbe will die vom Erblasser zwecks Steuerhinterziehung auf den Todesfall geschenkten Euros haben. § 134? § 817 mit § 1922? Geht die Kombination oder ist der punitive damage dieser Vorschrift ad personam angelegt? Ist der CAS ein unfaires Gericht, da er nicht öffentlich tagt, den Vorsitzenden Richter selber bestimmt und der Sportverband ein „strukturelles Übergewicht“ hat? Der Kartellsenat des BGH KZR 6/15 entscheidet heute. Könnten Rückschlüsse beispielsweise auf Anwaltskammern und Anwaltsgerichte sowie Heilberufsgerichte und deren Möglichkeiten, Mitglieder zu kujonieren, gezogen werden?
In der Prüfung Avnarius/Murmann-Suchan/Kurani am 3.3. wurden der Erbvertrag und unbenannte Zuwendungen im Zivilrecht geprüft, im Strafrecht Straßenverkehrsdelikte, im ÖR ein Dachterrasse, welche die Nachbarn nicht hinnehmen möchten. Ämtergleiche Stellenbesetzung – Umsetzungskonkurrenz – Art. 33 II GG – BVerwG 2 A 6.13 wurde in Berlin geprüft. Am 4.3. wurde im Zweiten OVG Münster 19 A 2097/14 geprüft, sowie der Richter auf Facebook, wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. Und die Pfändung eines Aktidendepots. Der Vortrag, wohl eine klausurlange Akte, drehte sich um einen mangelhaften amerikanischen Traktor: Die Prüfung Fischer/Schepers/Seifert. Die Prüfung am 3.3. Kindhäuser/Macioszek, Weckerling. Im Zivilrecht BGH und Jameda sowie ein Vergabeverfahren und ein Kalkulationsirrtum eines Teilnehmers (das geht nun leider nicht nach BGB). Im ÖR die Standorte der obersten Gerichte und warum das BVerfG nicht in Berlin sitzt. Das NPD-Verbotsverfahren und Art. 6 und 11 EMRK Dann die Examensklausur mit dem Bundespräsidenten und den Spinnern sowie dem Oberbürgermeister und dem Internetaufruf. Im Strafrecht entwendet der Anstifter zum Ehegattenmord seinen schon beschlagnahmten Brief, fragen Sie mich nicht, wie er das gemacht haben soll. Die Ergebnisse der hessischen Kommunalwahl sind wegen Kumulieren und Panaschieren noch nicht ausgezählt. Postergroße Wahlzettel dauern. Der Vortrag vom 3. März: Der Bahnfahrer A erhält am Kartenautomaten als Wechselgeld eine sog. Bakschich-Münze zurück. Er setzt die nun am selben Automaten ein, um eine neue Karte für den nächsten Tag zu ziehen. Dann reißt er dem ihn beobachtenden Kontrolleur den kleinen Fingernagel ab. Geldfälschungsdelikte!
Das NPD-Verfahren scheint sich auf zwei Punkte zu konzentrieren: verletzt diese Partei die Menschenwürde durch rassistische Statements? Ich hätte gefragt, wie die Partei es mit Auschwitz hält. Ist sie bedeutungslos, so dass die Allzweckwaffe der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommt? Für mich ist jemand, der eine derartige Medienpräsenz hat, nicht bedeutungslos. Mitgliederzahlen sind nur Schall und Rauch, wie die Volkspartei überhaupt wissen wird. Die SZ berichtet, dass der Herr Kollege über Nacht doch noch einen Schriftsatz gebastelt hat, obwohl ihm ein Schriftsatznachlass von 6 Wochen in Aussicht gestellt wurde. Die Vorschusslorbeeren sind allesamt verwelkt. Diese Berichterstattung aus zweiter Hand war jetzt niveaulos, das räume ich gerne ein. Kommt nicht wieder vor.
Der Vortrag am 2.3. im Zweiten: der 16jährige Internatszögling pinkelt Anfang Julei ins Treppenhaus, die Eltern kündigen am 12.7. zum 31.7., die ordentliche Kündigung hätte Ende April ausgesprochen werden müssen. In der Prüfung Bönders/Borggreve/Schäfer wurde im Strafrecht die Liebesschlösser-Klausur geprüft. Im Zivilrecht der manipulierte Tacho des Gebrauchtwagens. Im ÖR vergisst ein Sportschütze seine Schusswaffe im Bus und soll nun den Waffenschein verlieren und Zeitungswissen zum NPD-Verbotsverfahren. Der Vortrag am 1.3. in Celle: BGH 4 StR 312/14. Der Vortrag vom 2.3.: A, mit B bei C zu Gast, packt dessen Laptop in seinen Jutebeutel, der überraschte B haut den C. A auf der Straße will C auch schlagen, der Laptop kommt in einen Müllcontainer und wird nach der Flucht des C von A dort wieder herausgeholt. In der Prüfung Waltermann/Schmidt/Krämer war die Zivilrechtsprüfung protokollfest. Im Strafrecht nimmt ein Partygast unverdünntes ecstasy liquid, es wird nicht sofort der Notarzt geholt. Im ÖR wieder der Lehramtsreferendar, der nach Bewilligung der Verkürzung der Vorbereitungszeit doch in die reguläre Vorbereitung zurück möchte. Jura besteht wohl darin, einen unklaren Begriff doch eine Reihe noch unklarerer zu ersetzen und nennt das Auslegung; in der Subsumtion sind wir also noch nicht. Art. 21 II GG: „ausgeht“ – kämpferisch-aggressiv, handlungsleitendes Potential, Wesensverwandtschaft. Bitte Klartext, meine Damen und Herren Richter, nicht verschwurbeltes Deutsch. Der Verfahrensbevollmächtigte der Partei führt nach der FAZ eine Diskussion auf Unter-Examens-Niveau mit abwegigen Überlegungen aus der La Main, hat sich in der Sache selber aber nicht ausreichend vorbereitet. Was kann der Bundestag tun, wenn ein MdB mit 0,6 Gramm harter Drogen (Cannabis ist in Berlin wohl bis 10 Gramm legal, nach Maßgabe des BVerfG 2 BvL 43/92) sein Mandat nicht niederlegt? Wenig, die Aufhebung der Immunität. § 323 V 2 BGB – leidet ein VW Tiguan wegen Schummelsoftware an einem erheblichen Mangel? Kommt es darauf an, mit welchem Aufwand der zu beheben ist oder ist eine arglistige, systematische Kundentäuschung auch zu berücksichtigen? Ist ein Rücktritt nicht auch als Anfechtung auszulegen, wenn der Rücktritt die gewünschte Rechtsfolge nicht zeitigt, und das in einem Anwaltsprozess?
Der Prozessbericht der FAZ ist so, wie er sein soll, man hat das Gefühl, dabei gewesen zu sein und verstanden zu haben, was gesagt wurde. Der Befangenheitsantrag sei allenfalls eine Anregung gewesen (deshalb wohl keine sofortige Unterbrechung). Ich rate mal: weil das BVerfG die Problematik schon mehrfach entschieden hat. Ähnlich 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1979/08. Die Besetzungsrüge sei rechtsmissbräuchlich – wegen 2 BvC 2/10? Als Anwalt sollte man sich vielleicht mit den Entscheidungen beschäftigen, welche das Hohe Haus selber schon erlassen hat. Ein schwacher Auftritt, da juristisch nicht genug unterfüttert. Dann die Frage, ob die V-Leute abgeschaltet wurden. Beweislast? Kann und muss die NPD das Nichtabschalten als negative Tatsache beweisen bzw. den Beweis entkräften oder gar den Gegenbeweis erbringen ? In dem Fall schon, da der Bundesrat genug nachprüfbares Material auf den Tisch gelegt hat. Die Richter haben sich argumentativ vorbereitet, wie es sein soll. Man kommt in das Richteramt und dieses sowieso nicht, wenn man auf den Mund gefallen und nicht in der Lage ist, aus dem Stand ein Argument zu zerlegen. Die Zeitungen berichten verächtlich über die „den“ Anwalt. Nicht gut vorbereitet, nicht überzeugend und vor allem naiv.
Der BGH VI ZR 34/15 dürfte heute Ärzten ein effektives Bewertungsportalbekämpfungsmedikament an die Hand gegeben haben dürfen. Die NPD lasse sich nicht in die Karten gucken, da sie sich bisher zur Sache nicht eingelassen habe. Keine Antragserwiderung? Sie könnte heute viele Beweisanträge zu angeblich nicht abgeschalteten V-Leuten stellen, meint Die Welt. Und einen Befangenheitsantrag und zwar zuerst. Es darf gewettet werden, ob die Verhandlung deshalb nach 5 Minuten erst mal vorbei ist. Schon weil die NPD über den 30. April hinaus wolle, da dann die Amtszeit eines Richters ende und eine 2/3 Mehrheit noch schwerer zu erreichen ist? Bleibt er nicht so lange im Amt, bis ein Nachfolger gefunden ist? Reichen 5.000 Mitglieder und eine einzige Landtagsvertretung – Mecklenburg-Vorpommern – für die fehlende Bedeutungslosigkeit? Kommt es im Sinn des Art. 21 GG darauf an, ob der Partei die mentale Unterstützung oder mehr der NSU nachgewiesen werden kann? Wird die NPD dem BVerfG seine eigene Rechtsprechung – vor allem das Brokdorf-Urteil aus 1985 – vorhalten? Geschmacklosigkeit reicht für ein Versammlungsverbot nicht und daher noch weniger für ein Parteiverbot? Muss eine Partei sich von gewalttätigen Übergriffen distanzieren, also aktiv für die Menschenwürde und Demokratie einsetzen oder darf sie sich abstinent verhalten?
Februar: Die zweite ÖR-Klausur sieht BVerG 2 BvL 2/13 ähnlich. Preisfrage für das NPD-Verbotsverfahren: darf die Verhandlung im Fernsehen übertragen werden? Die FAZ diskutiert, ob der EGMR ein eventuelles NPD-Verbot nicht wegen Bedeutungslosigkeit der Partei kippen werden wird – ist die NSU als Auswirkung mit einzubeziehen? Die SZ berichtet, dass der Bundestag den Lobbyisten die Hausausweise entzieht. Der Vortrag am 25.2. = LAG Hamm 14 Sa 543/14. Die Noten in der Prüfung Morawitz/Stephan/Stech: 8+10 = 67, 11+11 = 97, 10+13 = 81, 7+10 = 93, 5+7 = 68. Nichts aktuelles. Am 1.2. entscheidet der BGH wieder über ein Ärztebewertungsportal – Anspruch auf Preisgabe des Bewerters? Die FAS meint, dass es keine Bewertungsportale zu Richtern und Anwälten gäbe – wohl aus einem naheliegenden Grund.
Die FAS berichtet, dass das BVerfG sich zunächst schwerpunktmäßig mit Verfahrenshindernissen beschäftigen wird. Der Ausgang des Verfahrens sei trotz der unmittelbar darauf anstehenden Landtagswahlen politisch wohl eher uninteressant, da die Wählerquote bei maximal 1,2 Prozent liege und weil im Fall des Verbotes Ersatz da ist. Trotzdem oder gerade deshalb, der Staat sollte die positive Einstellung zu demokratischen Regeln nicht als Lippenbekenntnis und Forderung gegen die Bürger praktizieren. Ein Fall aus einer Berliner Prüfung: VG Berlin 1 K 136.14. Der Lüth-Fall modernisiert: BGH VI ZR 302/15. Ein Vortrag aus dem Norden: OVG Schleswig 4 MB 82/13. Im Zivilrecht wurde ein Bundesminister geprüft, der während einer Chinareise mit einem Bierglas in der Hand fotografiert wird, woraufhin die Brauerei das Foto zwecks Werbung einsetzt. Im ÖR ging es um eine Oldtimer-Schnitzeljagd ohne Anmeldung nach § 29 StVO, der Wagen des Mandanten wird mitgenommen. Im Strafrecht (ein wohl noch nicht veröffentlichter BGH-Fall) sitzen eine Hausfrau und ein Polizeibeamter als Schöffen in einem Hell’s Angels-Prozess. Aus einer anderen Prüfung: OLG Saarbrücken 8 U 450/10 und BVerwG 7 C 20/12. Die Schweiz stimmt am Sonntag über die Ausschaffung von kriminellen Ausländern ab. Bezüglich der am 25.2. ergangenen Kölner Urteile ist zu fragen, welche Sanktionsmittel und aus welchen Gründen und in welcher Höhe anwendbar sind. § 46 StGB ist die Basis. Neben Freiheitsstrafe Geldstrafe? § 41? Generalprävention? Lesen nicht alphabetisierte mögliche Nachfolgetäter Zeitung? Jedenfalls denkt sich der Gesetzgeber das wohl so. Darf das Gericht einfließen lassen, dass Köln jetzt in einem schlechten Licht dasteht, vor allem im Ausland? Wieder eine Entscheidung zum IFG – BVerwG 7 C 18.4.
Die Zeitungen berichten über den Amtshaftungsprozess beim OLG Hamm 11 U 67/15 – darf die Polizei die Mutter eines WG-Mitgliedes aus der Wohnung holen? Hätten die Anrufer nicht auf die einstweilige Verfügung verwiesen werden müssen? Gefahr für die private Sicherheit? Analog § 34 a PolG? Die FAZ schreibt zu „no social transformation without representation“ als amerikanische Version der englischen Magna Charta und der deutschen Wesentlichkeitstheorie. Die Verfassung sei ein totes Ding und dürfte nicht dem Zeitgeist folgen oder gar geändert oder ergänzt werden, meinte der zuletzt verstorbene Richter am Supreme Court. Jedenfalls Art. 6 GG wird heftig vom Zeitgeist bewegt. 1949 war Familie die Großeltern, Eltern und 9 Kinder. Heute Patchwork aller möglichen Geschlechter.
Aus einem Votum: „Kleine Anmerkung: Der Bearbeiter hat eine sehr schöne und – wichtig – lesbare Schrift. Danke. Dies fließt nicht in die Bewertung ein.“ Die SZ berichtet über BGH 3 StR 482/15 – wenn Sie zur Justiz wollen, sollten Sie nicht bei Facebook sein, oder? Der General-Anzeiger schreibt über einen Zivilprozess wegen Mandatskaufs. § 108 e StGB gilt immer noch nicht für Danke Schön Geschenke, obwohl die EU Druck macht. Kann dann eine Vereinbarung, in der sich der Nachrücker verpflichtet, seine Aufwandsentschädigung weiter zu reichen, nichtig sein? Darf das Zivilrecht mehr als das Strafrecht? Unterschied Diäten und Aufwandsentschädigung und sonst zwichen MdBs und Ratsherren? Die SZ berichtet auch, dass die Bundesanwaltschaft Syrien-Rückkehrer wegen Mordes anklagen möchte, auch wenn Opfer, Ort, Zeit und Umstände nicht bekannt sind. Umgrenzungsfunktion der Anklage? Ich würde mal mit Drogendealern und Tötungsdelikten starten, das kommt nämlich nicht vor. Uli Hoeneß spendet sein Gehalt wem wohl? Darf der Verein das Geld nehmen oder sieht das StrafVollzG etwas anderes vor? Die Börse in London und Frankfurt wollen mal wieder fusionieren. Zum Markt- und Gesellschaftsrecht verhält sich das EGBGB still, da dies durch völkerrechtliche Verträge geregelt wird bzw. durch die Fusionsverträge, die sicherlich dem englischen Recht Rechnung tragen werden.
Der Vortrag vom 17.2.: § 767 ZPO wegen Aufrechnung mit einem Darlehen gegen einen Prozessvergleich – Kostentenor. In der Prüfung Hoffmann/Lehmler/Tholen wurde im Strafrecht die Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides zwecks Auffinden des zu beschlagnahmenden Führerscheins geprüft. Im ÖR der Lehrerreferendar, der nach Verkürzung der Vorbereitungszeit diese doch wieder verlängert haben möchte. Im Zivilrecht § 766 ZPO. Die Pressemitteilung in Sachen Middelhoff 1 StR 209/15 weist aus, dass es auch um eine Steurehinterziehung wegen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 18 UStG geht. Also um eine vorläufige Steuerhinterziehung – die verfeinerte Al Capone Methode. Und um § 266 StGB, weil ohne Prüfung auf Zuruf Geldbeträge überwiesen wurden. Warum kein § 263? Das VG Düsseldorf 6 L 3816/15 beschäftigt sich mit der Frage, ob einem Fahrlehrer die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG entzogen werden darf, was einem Berufsverbot entspricht, wenn er der Salafistenszene zuzurechnen ist.
Ein MdB möchte einen 1985 wegen mehrfachen Mordes verurteilten RAF-Terroristen, der seine Strafe abgesessen hat, mit einem Hausausweis des Bundestages versehen lassen. Wer muss klagen? Sind Sicherheitsbedenken justiziabel oder gilt Art. 12 I 2 GG und Art. 38 GG gegen Art. 40 GG? Heranwachsende bekommen wegen der grausamen Tötung der schwangeren Ex 14 Jahre – § 105 III JGG. Das TTIP geht in die 12. Verhandlungsrunde. Ein Prüfer meinte mal, völkerrechtliche Verträge kämen durch Angebot und Annahme zustande. Hier jedenfalls nicht. Nach der SZ liegen sogenannte konsolidierte Texte in 13 von 24 Themengebieten vor. Sollte man das I für Investorenschutz einfach rauslassen?
Jetzt weiß ich, was ein Wanderlager ist. Die letzte Klausur im Zweiten ist ähnlich VG Neustadt 4 K 912/10.NW – EU-Recht noch oben drauf. Die Zeitungen weisen darauf hin, dass das BVerfG im NPD-Verfahren wie ein Amtsgericht/ als erste Instanz Landgericht Beweis zu erheben hat. Nach ZPO- oder StPO-Regeln? Angeblich gibt es in der ZPO ja keine Beweisverwertungsverbote. So ein Verfahren kommt zu meinen Lebzeiten wohl nicht wieder, deshalb ist es höchst examensrelevant. Gibt es eine baurechtliche Kakadu-Brieftauben-Terrier-Obergrenze? Das OVG Münster 10 A 985.14 meint, für Kakadus nicht. Liegt eine Nutzungsänderung von einem tierlieben Haushalt in einen animalhoarding Kleinzoo vor? Solange die leise sind, nicht. Wie wollen Sie als Nachbar nachweisen, dass die laut sind? Beim Ortstermin haben die Tiere vorher was bekommen. Wir haben schon so viele anderslautende Urteile = Vorträge gehabt. Was ist mit dem rechtskräftigen Urteil des VG Köln zur Gans im reinen Wohngebiet? Wiederaufnahmegrund, schafft man sich einfach eine neue Gans an?
Der Vortrag vom 16.2.: der überfahrene Hund wird von der Nachbarin gestreichelt und beißt ihr ins Gesicht – das Grundstück war wohl nicht eingezäunt. Herausforderung war das gewünschte Stichwort. Die FAZ und das BVerfG weisen auf den nächsten Blockbuster hin – das NPD-Verbotsverfahren. Der Verfahrensbevollmächtigte der Partei meint, er habe noch was in petto im Sinn eines Knallers, seine Wortwahl nach der Zeitung. Gibt es Präklusionsvorschriften im BVerfGG? Das Gericht darf Fristen setzen – § 23 – aber das ist es auch schon. Ist der Berichterstatter als ehemaliger Spitzenpolitiker und MInisterpräsident im Saarland, der durch seine Partei nominiert wurde, befangen? Für mich ja. Wobei wir bei dem aktuellen Befangenheitsantrag im NSU-Prozess sind. Die klassische Verteidigungsstrategie bei Konfliktverteidigung wird nun nach 2 Jahren praktiziert – das Gericht soll durch eine Vielzahl von Anträgen zu Fehlern provoziert werden. Bedeutet das Auslassen der „mutmaßlichen“ Straftat der Angeklagten in einer Stellungnahme Befangenheit? Das Gericht ist auf die Mindestbesetzung zusammengeschmolzen. Körpergröße als mittelbare Geschlechterdiskriminierung? LAG Köln 5 Sa 75/14 – die Airline hat sich vorsichtshalber lieber beim BAG verglichen, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden.
Die erste ÖR-Klausur soll OVG Saarlouis 2 B 236/15 ähnlich sein. Der BGH V ZR 202/14 kippt in der Bewertung des § 888 BGB. Das LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 202/15 hält befristete Verträge für Torwarte. Hätte es nicht dem EuGH vorlegen müssen, da § 14 TeilzBefrG engstens ausgelegt wird? Der EuGH C-429/14 gibt Arbeitgebern, deren Mitarbeiter flugverspätet ankommen, einen Schadensersatzanspruch. Wie wäre das nach deutschem Recht, wenn der Arbeitgeber das Ticket bezahlt? Und wenn der Arbeitnehmer es bezahlt, den Betrag aber erstattet erhält? In der FAZ wird über angedachte StPO-Reformen diskutiert. Videoaufnahmen der Hauptverhandlung? § 169 S. 2 GVG ist Ende der 60er Jahre geschaffen worden. Pro und Contra für eine Erweiterung? Dann sollen „Fehlanreize für Vergütungen“ der Verteidiger abgeschafft werden. Aha. Auch in der FAZ wird gemeint, dass die Begrenzung der Amtszeit des Bundespräsidenten auf die Bundeskanzlerschaft zu übertragen sei, damit eine Dauererschöpfung und Persönlichkeitsauszehrung vermieden werde. Man glaubt es nicht, das ist schon ziemlich frech und vielleicht auch naiv. 1949 hat man mit so langen Amtszeiten wie bei Adenauer und Kohl nicht gerechnet. Der Supermarkträuber ist aufgrund Handyortung und DNA-Material überführt worden. Nach welchen Vorschriften? Genügt das ohne Zeugenbeweis? Die SZ berichtet, dass Apple sich unter Berufung auf ein Gesetz von 1789 weigert, Ermittlungsbehörden mehr als 10 Fehlversuche beim Rauskriegen des Entsperrungscodes – 10.000 Möglichkeiten – per Änderung der Software einzuräumen. Wäre das bei uns erzwingbar? Analog Erzwingung einer Zeugenausssage die Erzwingung der Mitwirkung eines Privaten an der Aufklärung eines Delikts? Hilfssheriffs will die StPO nicht.
Das Heizöl wird angeliefert, es passiert was – BGH VI ZR 139/15; sowie die Haftung beim rückwärts rausfahren – BGH VI ZR 179/15 – beide Fälle eignen sich zum Üben. Die zweite Strafrechtsklausur = Revision und Beschwerde gegen abgelehnten Befangenheitsantrag (schon wieder BGH: der Haftrichter ist der erkennende Richter). Der Angeklagte hat nach einem Verkehrsunfall seine Visitenkarte mit seinem Künstlernamen Mickey Louda überreicht. Dann hat er seiner Ex-Verlobten das teure Verlobungsgeschenk, eine Gucci-Tasche, auf der Straße vom Arm gerissen – die würde ihm ja zustehen. Die Zeitungen sind sich dahingehend einig, dass das BVerfG sich vom EuGH in der OMT-Frage nicht für vorgeführt hält. Die jetzige Verhandlung könnte für die Antragsteller sogar zu weniger führen, als gehabt. Die bisherige Großzügigkeit zur Klagebefugnis – Art. 38 GG bei Kompetenzüberschreitung? – könnte zurückgefahren werden. Sollten die Antragsteller nicht direkt auf ein Klageverfahren gegen die EZB verwiesen werden? Die EZB ist noch nicht allzulange ein oberstes Organ der EU. Die Nichtigkeitsklage ist durch den Vertrag von Lissabon geändert worden. Ist dem jetzigen Verfahren juristisch die Luft ausgegangen, da das OMT-Programm seit 2012 noch nicht umgesetzt wurde und wohl auch nicht mehr wird? Sind die Richter Rechtsmediziner, die sich über einen toten Körper beugen? Ich dachte immer, dass genau das Gerichte tun. Das OLG Stuttgart 12 U 63/15 hat sich mit dem Wortlaut eines Preisausschreibens/einer Auslobung eines Masernimpfgegners beschäftigt und anders als das LG Ravensburg dem Beklagten recht gegeben. Die Sportwelt wartet heute gespannt auf die Berufungsverhandlung des LAG Rheinland-Pfalz zum Urteil des ArbG Mainz 3 Ca 1197/14 – Heinz Müller I oder Bosman II? Dürfte hier ein bedingungsloses Grundeinkommen eingeführt werden oder sogar über ein Referendum, wie am 5.6. in der Schweiz stattfinden, erzwungen werden? Darf der Staat mehr als ein Sozialstaat sein?
In Berlin wurde am 15.2. BGH XI ZR 91/14 geprüft, sowie zwei Vorträge aus NRW. Einer als Vortrag, einer im Prüfungsgespräch. Am 12.2. wurde in Düsseldorf VG Gelsenkirchen 15 L 2234/15 thematisiert. In der Prüfung Lohmann/Jungclaus/Czinczoll ging es um die Funktion des Pressesprechers, die Besetzung der Spruchkörper im Strafrecht, im Zivilrecht der ungenehmigte Urlaub des Arbeitnehmers plus Berufung, und im ÖR dann noch um § 34 a PolG, das klassische Problem, das der Gesetzgeber teilweise beseitigt hat: geht Zwangsgeld bei Unterlassen und Ablauf des Zeitrahmens des Wohnungsverweises? Die SZ berichtet über die scharfen Meinungsäußerungen der Juristen Papier, di Fabio und Thomas Fischer. Dürfen ehemalige oder noch im Amt befindliche Richter sich so äußern? Jedenfalls sollten sie es nicht.
Der Vortrag vom 12.2. befasste sich mit einem Fahrräderunfall und § 9 StVO – sehr komplex durch die Kandidaten empfunden, einfach durch die Kommission. In der Prüfung Riedel/Herkelmann-Mrowka/Hommel zunächst die Noten: 4+8 = 52, 7+14 = 87, 7+9 = ?, 9+11 = 81, 7+6 = 52, 5+9= 81. Es wurde im Zivilrecht BGH IX ZR 171/14 geprüft – es gilt das zum Vortrag gesagte. Im ÖR wurde der Eildienst während des Rosenmontagszug problematisiert sowie VG Köln 4 K 666/15 und Amtsgericht München, welches eine vollverschleierte Zeugin vernahm. Im Strafrecht Wiederaufleben der Eilkompetenz – BVerfG 2 BvR 2718/10 und der gewünschte fünfte Pflichtverteidger von Frau Zschäpe sowie BGH ARs 21/14. Herr Hommel liest beck.de online, das würde jeder Präsident/Direktor zu tun pflegen. Das BVerfG und das treaty overriding – 2 BvL 1/12 – sowie Art. 36 Wiener Vertragsrechtskonvention – pacta sunt servanda zu § 50 d VIII EStG. Sind Steuerabkommen völkerrechtliche Verträge im Sinn des Art. 59 II GG? Verwaltungs- und Wirtschaftsabkommen doch nicht oder? Was macht das im Ausland für einen Eindruck, wenn wir uns an Verträge nicht halten? Alle Zeitungen machen sich für die OMT-Verhandlung des BVerfG am 16.2. geschmeidig. Die Entscheidung des EuGH hat Bindungswirkung. Zudem seh ich die nicht als Kriegserklärung an das BVerfG. Aber ich bin da mangels ausreichender Kenntnisse keineswegs zitierfähig. Was, wenn das BVerfG sagt, wir entscheiden anders? Vertragsverletzungsverfahren? What else?
Die vierte Zivilrechtsklausur ist wieder kein Hexenwerk: Staffelmiete, befristeter Mietvertrag, Renovierungsklausel, viel Klein-Klein, wie ein Anwalt eben arbeiten muss – Zahlen, Daten, Summen – die richtige Kaffeesorte macht es, um konzentriert arbeiten zu können. Die Prüfung Waldhausen/Krause-Blum-Iden am 11.2.: im Zivilrecht wurde ein Teil der zweiten Februarklausur geprüft. Im Strafrecht der bekannte Fall, dass der Bankräuber sagt, er habe Leukämie…. Im ÖR springt ein Schäferhund kleine Kinder an – was tun Sie als Behörde? Der Vortrag vom 11.2.: Ein Bürgerbegehren „Sind Sie für das Fällen der Bäume“ wird wegen fehlender 1.000 Unterschriften vom Rat als unzulässig verworfen. Die fehlenden Unterschriften werden nachgereicht. Morgen sollen die Bäume gefällt werden. Der General-Anzeiger berichtet über einen Zurückstellungsbescheid (§ 15 BauGB), der wegen fehlerhafter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 BauGB – BekanntmachungsVO NRW – nicht der Oberbürgermeister hatte unterschrieben) rechtswidrig sein soll (OVG Münster 10 B 1239/12) – nun will die Stadt, um drohende Amtshaftungsansprüche zu vermeiden, den Bauvorbescheid (§ 71 BauO) erlassen. Schützt die BekanntmachungsVO denn den Bürger? Doch eher die Gemeinde.
Die Klausur vom 10.2. soll prozessrechtlich mit Ergänzungen BGH V ZR 82/13 entnommen sein – inhaltlich kauft ein Anlageberater Aktien eines Nachrichtenportals, damit dieses einen ungünstigen Artikel löscht und unterwirft sich in einer notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung. In der Prüfung Ey pp. am 10.2. wurden geprüft: BGH V ZR 60/14, OLG Koblenz 2 Ss 160/12 (angelehnt – Maestrokarte – Scheckverfahren – Kartenarten – alles im Strafrecht) und ähnlich VG Regensburg RO 5 S 13.1878. Der Vortrag vom 10.2.: A und B laden einen Metallschrottklotz auf der offenen Baustelle auf einen Lkw, der auftauchende Wachmann bekommt spontan eine Holzlatte auf den Kopf und der Klotz wird in den Rhein geworfen. Man sollte nie nach Logik und gesundem Verbrecherverstand bei Prüfungsfällen fragen. In der Prüfung Skischally/Kubink/Kremer wurden im Öffentlichen Recht die von einer Politikerin empfohlenen Schüsse an der Grenze thematisiert und die Frauenquote in einem Landesgesetz, im Zivilrecht der BGH und der Winterdienst. Dann fährt ein 15jähriger schwarz, obwohl er Geld dabei hat und ein 6jähriger kauft ein, obwohl er keines dabei hat, er gehte als Bote zum Kiosk. Im Strafrecht Notwehrexzess – ein Stich hätte locker gereicht. Frau Petry darf jedenfalls ab und zu ins Rathaus – VG Augsburg Au 7 S 16.189. Am 27.1. wurde die Entscheidung des BAG 5 AZR 602/13 geprüft – für die Entscheidung bin ich zu dumm. Und der Geburtstag des Mindestlohngesetzes, hier § 3. Past hier § 134 BGB? Eher nicht. Die Präsidentin des BAG berichtet in der FAZ über dessen Fälle 2015. Änderungskündigung zwecks Anrechnung von Sonderzulagen auf den Mindestlohn? Und (!) Nichtzulassungsbeschwerden hätten oft nicht die genügende Tiefe sprich, seien nicht ordnungsgemäß begründet worden. Wenn man Urteile der LAGs googelt, zeigt sich, dass die Formvorschrift (§§ 519, 520 ZPO), d.h. Angriff wie in der Revision gegen konkrete Urteilsaussagen (und nicht nur, seine Geschichte noch mal etwas blumiger erzählen), sehr ernst genommen wird. Die Zeitungen berichten verschwurbelt, dass der Supreme Court das Regelwerk, die Vorgaben, zwecks Reduzierung der Emissionen von Kohlekraftwerken gekippt hat. Man erfährt nicht, warum. Wesentlichkeitstheorie, da die Umweltbehörde regelt oder fehlende Bundeszuständigkeit?
Die FAZ weist auf die Entscheidung des LG Berlin 17 Sa 696/15 zum digitalen Nachlass hin. Sind bei Facebook befindliche Dateien vergleichbar mit den Briefen in der Schublade zuhause oder mit Briefen im gelben Briefkasten? Sind sie höchstpersönlich, also nicht vererblich? Das LAG Hamm 17 Sa 696/15 schreibt zu den Voraussetzungen der Druckkündigung.
Das VG Köln 2 K 2808/15 und walking balls! Die SZ berichtet über mehrere KZ-Prozesse gegen über 90jährige, die nun anstehen. Der Anschub kommt aus dem Demjanjuk-Verfahren. Beihilfe durch ein kleines Rädchen in einem totalitären Verbrecherregime und nicht sozialadäquates, erzwungenes und durch Kriegsumstände gerechtfertigtes Verhalten. In Detmold wird die Verhandlung in einen Saal der IHK verlegt. Das Love Parade Verfahren – 2010 – wird in absehbarer Zeit immer noch nicht eröffnet. Ein so langes Zwischenverfahren ist nicht erinnerlich. Verfahrenshindernis oder gibt es nur Geldentschädigung – eventuell? Die FAZ schreibt wieder zum Grundrecht auf Bargeld. Die EU dürfte Bargeld komplett abschaffen. Das dürfte wohl die Erlaubnis in der Maastricht-Entscheidung und in Art. 23 I 3 GG sprengen. Bargeld als Bestandteil des Art. 79 III GG? Grundrecht im Wege der subjektiv empfundenen Auslegung durch das Auslegungsopfer? Hoffentlich.
Rechtsstaat, Polizeistaat, Wohlfahrtsstaat, Sozialstaat, schwacher Staat sind Themen am Karnevalswochenende. Die FAZ ventiliert die Frage, ob bei einem staatlichen Rechtsbruch (ganz sicher in der Eurokrise, vielleicht in der Flüchtlingskrise) die Welt unterginge. Manchmal muss man eben über eine rote Ampel fahren. Es gibt solche und solche. Alaaf! Dann § 130 StGB, 1960 gegen Altnazis geschaffen, 1994 gegen Neonazis erweitert, damit Demonstrationen leichter verboten werden können (Brokdorfurteil 1984/85 – ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung reicht für § 15 VersG nicht, obwohl der da immer noch drin steht). Da im Internet keine Streife gefahren werde, sei die Polizei auf Anzeigen angewiesen.
Die Prüfung vom 26.1. Hammerschlag/Huncke/?: im Strafrecht fordert der Mandant im Internet 2.000 €, sonst werde er sein Kaninchen schlachten, er wäre darin nicht geübt. Das Kaninchen wird beschlagnahmt. Im Zivilrecht die Pferdeankaufuntersuchung, nun durch den Käufer in Auftrag gegeben. Im ÖR die Israelflagge – hier Palästinenserflagge – im Fenster – VG Gelsenkirchen. Die SZ vom Freitag berichtet über eine noch nicht veröffentlichte Entscheidung des BVerwG, nach welcher Rücklagen der IHKs gedeckelt werden müssen, was einen Rückschluss auf die Höhe der Beiträge zulässt. Der Vorwurf seit Jahrzehnten: die IHKs und der DIHT kümmern sich um die großen Unternehmen, aber nicht um die Curry-Wurst-Bude. Interessant ist der Punkt für die Zwangsmitgliedschaft in der Kammer. Ist die Rechtsanwaltskammer Köln zu reich? Dem Versorgungswerk NRW muss es im Gegensatz beispielsweise zu ärztlichen Versorgungswerken weter östlich hervorragend gehen. Ist in Zeiten der EU eine Zwangsmitgliedschaft überhaupt noch sinnvoll? Die Welt vom Freitag schreibt instruktiv zu Patent-Trollen: „Patente sind ursprünglich dazu gedacht, eine innovative Firma vor der Konkurrenz zu schützen. Sie sorgen dafür, dass Investitionen in die Entwicklung neuer Produkte sich lohnen, indem sie unlizenzierte Kopien dieser Produkte illegal machen. Doch was, wenn der Patenteigner gar nicht selbst Produkte herstellt?“ Für Apple wird es im Moment wohl teuer. Auch die SZ schreibt am Freitag ganz wunderbar vergleichend zur Entziehung der Staatsbürgerschaft in Deutschland, den USA, im United Kingdom und in Frankreich sowie im Völkerrecht. Es sei gegenüber den Aufnahmeländern unanständig, Terroristen so zu entsorgen und es verletze die Menschenwürde, so komplett zu entrechten. Ausbürgerung gehe völkerrechtlich, diese dürfe aber nicht zur Staatenlosigkeit führen. Der Artikel zitiert Vorschriften und Entscheidungen. Ist man von Zeitungen gar nicht gewöhnt.
Der EuGH hielt sich, das ist eigentlich gar nicht seine Art, bisher im Strafrecht dezent zurück. Nun – C-336/14 – wird das Herkunftslandprinzip im verkorksten Glücksspielsystem strafrechtlich durchgesetzt. Bis zum Vertrag von Lissabon gehörte Strafrecht in die dritte Säule – Konsensprinzip und nicht Supranationalität/Mehrheitsprinzip. Manche Themen schaufelte der EuGH damals aber schon in die erste – besser Handel treiben, z.B. Umweltdelikte. Zu § 284 StGB hat er sich auch schon positioniert. Dass der Staat Glücksspiel ahnde, sei ja nicht verwerflich, aber als eigener Glücksspielveranstalter die staatlichen Staatsanwälte und Gerichte auf Konkurrenten anzusetzen, wäre übertrieben. Es ist zwischen Glücksspiel, Unterhaltungsspiel, Geschicklichkeitsspiel zu unterscheiden. Poker, früher das typische Glücksspiel, könnte doch mit Übung zu meistern sein oder? Gibt es ein Grundrecht auf Bargeld? Nun plant die EZB, den 500 Euro Schein abzuschaffen. Gehört dieser Geldschein zu dem für die EU unantastbaren Bereich des Art. 79 III GG? Eher nicht.
Darf der Einsatz von Bargeld auf 5.000 € limitiert werden? Also das Recht auf Anonymität? Welche Grundrechte kommen in Betracht oder ist das eine geldpolitische No-Go-Area der Regierung? Mal davon abgesehen, dass der Erfindungsreichtum der Bürger zwecks Umgehung unterschätzt wird, ist die Idee erstaunlich. Geld würde als Zahlungsmittel abgeschafft, also die Menschenwürde schwer beeinträchtigt. In der FAZ wird der wohl erfolglose Plan der Ausbürgerung von terroristischen Straftätern in Frankreich diskutiert. Art. 16 GG – der Thomas-Mann-Artikel – und zur Wiedereinbürgerung Art. 116 GG – das seltsame Datum hat mit dem Anschluss Österreichs 1938 zu tun. Nur hier herkommen, den Boden küssen und einen deutschen Pass beantragen, wollen wir nicht. Der Aufsatz des Bonner Professors in der FAZ zur Intergration, Assimilation und anderes ist von folgenloser Richtigkeit – er bringt nicht weiter.
Die zweite Zivilrechtsklausur: zwei Brüder wollen zusammen ein Hausgrundstück erwerben, vereinbaren das aber nicht notariell. Es kommt so, wie man es vermutet: der eine wird eingetragen und will den anderen nicht mehr ins Grundbuch lassen. Dieser will nun hilfsweise die 2 Küchen bezahlt haben, die er eingebaut hat – der Fall spielt in Bonn, Küchen sind nicht notwendigerweise wesentlicher Bestandteil wie im Norden bis Celle inklusive. Der Rhythmus der Klausuren ist wie meistens zuerst eine Urteilsklaususur, als Zweite Anwaltsklausur aus Beklagtensicht. Bitte beachten: die Korrekturen zeigen, dass jedenfalls die Zulässigkeit wie aus Richtersicht zu prüfen ist – alles im Gutachtenstil. Eine Leseempfehlung bzw. zwei: BGH V ZR 160/14 und V ZR 230/11. Das BVerfG 1 BvL 6/13 hält § 59 a BRAO jedenfalls bei einer Partnerschaftsgesellschaft zwischen Anwälten und Ärzten/Apothekern für unverhältnismäßig. Erste Frage: wie kommt der Fall vom Registergericht bis zum BGH (§§ 70, 382 FamFG) und von da zum BVerfG? Art. 100 GG? Bei „freiwilliger Gerichtsbarkeit“ anwendbar? Art. 267 AEUV hält Registerfragen für nicht vorlegbar. Zweite Frage: Was wollen Anwälte und Apotheker zusammen tun? Die Partnerschaftsgesellschaft ist ein seltsames Ding. Zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort erfunden. Der BGH ließ kurz vorher die Anwalts-GmbH zu. Die PartG wurde im wesentlichen aus dem HGB abgeschrieben – die Prokura-Vorschriften passen da wenig. Da die GbR nun voll rechtsfähig ist (§ 899 a BGB), ist die PartG spätestens seit dem BGH-Urteil Februar 2009 überflüssig geworden. Hauptdiskussionpunkt ist im Examen § 8 – die Haftungsbeschränkung. Der Fußballverband von Quatar klagt gegen Herrn Zwanziger wegen der „Krebsgeschwür“-Äußerung. Frage 1: kann sich ein Nicht-EU-Fußballverband auf deutsche Grundrechte und dann im Zivilrecht berufen? Frage 2: geht Krebsgeschwür unter die Gürtellinie – Werturteil oder Tatsachenbehauptung? Vorfrage: muss ein ausländischer Kläger keine Sicherheit leisten? Der deutsche Verkehrsgerichtstag meint, dass man gegen die Anforderung der MPU – Idiotentest – klagen können müsse. Wegen § 44 a VwGO geht das zur Zeit nicht.
Durch die erste Zivilrechtsklausur im Februar wird man zur Fachfrau für Photovoltaikanlagen. Vorschussklage nach Abnahme und selbständigem Beweisverfahren, weil die Anlage falsch positioniert und undicht ist – sehr komplex, viele Daten, Zahlen, Beteiligte, Summen. Die Welt berichtet, dass das OLG Hamm 31 U 191/15 einer Bausparkasse Recht gibt, die über § 489 BGB einen Bausparvertrag kündigt. Das bisherige Fußballergebnis laute bei 89 Verfahren 79 zu 10 gegen die Kunden. Der Rosenmontagszug in Köln – die Stadt meint, ein gutes Sicherheitskonzept zu haben. Wer ist hier verantwortlich? Versammlungsrecht – Strafverfolgung? Diese Traditionsveranstaltung unterfällt nicht dem Versammlungsgesetz, § 17. Präsident Hollande begnadigt eine Haustyrannenmörderin – wer würde das das bei uns machen – der Bundespräsident oder die Ministerpräsidentin? Es kommt darauf an, welches Gericht in erster Instanz verurteilt hat.
Der BMJ beschwert sich in der FAZ vom 30.1. über rechtliche Kritik. Fehlt einem Bund-Länder-Streit das Rechtsschutzbedürfnis, weil die CSU in der Regierung sitzt? Kaum. Anstand ist kein Kriterium in der Juristerei. Schusswaffengebrauch an der Grenze? §§ 10 – 13, insbesondere § 11 des UZwG zeigen, wie infam die Äußerung ist. Nachtclubbesitzer und Türsteher müssen unter das AGG (§§ 19, 21, 22) subsumieren, wenn sie entscheiden, wer rein darf und wer nicht. Schwierig – Vertragsfreiheit gegen Diskriminierung.
Januar: Ein Nachtrag zum Vortrag mit der Partnervermittlung. § 162 BGB war ein guter Gedanke. Am 28.1. wurde der SZ-Artikel zu einem erneuten Strafverfahren gegen einen KZ-Wachmann geprüft. Was macht die Staatsanwaltschaft bzw. ein Nebenkläger, wenn nur ein Zeitfenster angeklagt ist – die Transporte zwischen dem 16.8.1944 und dem XXXX – das Opfer ist aber am 15.8. angekommen.
Die Prüfung Moormann/Möllemann/Kinold am 28.1. – die Noten: 33 zu 67 (7+9), 57 zu 117 (15+15), 29 zu 69 (10+10), 33 zu 84 (13+13), 36 zu 72 (3+11) und 33 zu 72 (6+11). Im Zivilrecht ging es um den Regress Verkäufer gegen Großhändler nach Verbrauchsgüterkaufgewährleistung. Im Strafrecht, ob die Kontoeröffnung schon ein vollendeter Betrug ist, wenn bei Automatenauszahlung am Wochenende der vereinbarte Dispo nicht beachtet wird sowie Diebstahl aus dem Spind im Fitnessstudio, wobei der Inhaber außergewöhnlich lang im Ausland ist. Im ÖR – Zweites! – „Wir schaffen das“ – Spannungsverhältnis Justiz – Politik – Art. 20 II und 20 III, 97 I GG. Die Studierendenschaft – der AstA – das Studentenparlament (Studierendenparlament?) und eine defizitäre Mensa-Party – OVG Münster 15 A 333/14. Der Vortrag am 27.1. im hohen Norden: Konzertabonnementvertrag, kündbar fürs nächste Jahr zum 31.7., das neue Programm erscheint aber erst im August, die Konzerte finden nun plötzlich in der Münsterlandhalle statt, die nicht in der Innenstadt liegt. Kündigung? Der Vortrag vom 27.1. im Zweiten: die Kundin eines Partnervermittlungsvertrages möchte ihr Geld zurück, nachdem sie fremd ging und nach 4 Monaten auszog – der Vertrag enthält die Klausel, dass das Honorar bei sechsmonatigem Zusammenleben verdient ist. Die Kommission war entsetzt, dass kein Kandidat die richtige Anspruchsgrundlage hatte – § 812 – und hielt die Zuschauer nachher quasi fest, um das zu erklären. In der Strafrechtsprüfung wurde thematisiert, ob ein halb abgeschnittener plus ein steifer Finger § 226 erfüllen – kennen wir schon. Im ÖR Konkurrentenklage. Im Zivilrecht ein 30minütiges Einzelgespräch mit einem Kandidaten bei 40 Minuten insgesamt. Die Grenzen werden dicht gemacht, der Leidensdruck auf die Flüchtlinge vorsätzlich erhöht, die FAZ zeigt, worum es den Juristen geht. „Das Primat der Politik“ stört – ätzende, zynische Äußerungen zur Subsumtionsunfähigkeit, zum Alleingang der Kanzlerin am 4.9.2015. Barmherzigkeit kommt in unserem Vokabular nicht vor. Das Recht sei in der Krise. Darüber sollte man in einem Jahr urteilen. Natürlich haben wir das passende Vokabular an der Hand, die Wesentlichkeitstheorie zum Beispiel, Verbandskompetenz, Dublin III. Auch in der FAZ wird über die Problematik der Dashcams und ihren Beweisverwertungsinhalt diskutiert. Wir Juristen rudern gegen neue Technik mit den Armen, sie kommt doch. Die SZ schreibt zum Verteilungskampf im Abfallrecht. Der Staat will Konkurrenten wegbeissen. Die Kommunen entdeckten vor ein paar Jahren die früher so lästigen Altkleidersammlungen als Geschäft und behandeln Private als Störer. Zuckerbrot und Peitsche – da der Staat nicht jeden unter die Bank geklebten Kaugummi strafrechtlich ahnden kann und darf, muss mit Belohnungen gearbeitet werden. Wenn Verwaltungsrecht Ihre Leidenschaft ist, dann ran. Juristen, die Sondermüll legal entsorgen können, sind selten.
Der Vortrag vom 28.1.: die Ehefrau kündigt den Wohnungsmietvertrag und zieht aus, der Ehemann bleibt, zahlt aber keine Miete. Der Vermieter verklagt sie. In der Prüfung Schwieren/Fritsche/Kreutz wurde der Kölner Polizeibeamte geprüft, der Silvester zum Hauptbahnhof beordert wird – zuständig? Und ein Raubüberfall. Im Zivilrecht kauft ein Weihnachtsbaumverkäufer 600 Bäume auf dem Stamm. Als er diese fällen will, sind 200 gestohlen worden. Muss er zahlen?
Der Vortrag am 27.1. im Ersten: LG und OLG Köln: darf der 1. FC Köln dem Hooligan die Verbandsstrafe in Rechnung stellen? In der Prüfung Kubink/Klatt wurde das Festnahmerecht zu Lasten des entflohenen Sicherungsverwahrten geprüft sowie BGH-Klausur: Handy hergeben zwecks Speichern der Nummer, Weglaufen, Messereinsatz. Im Zivilrecht § 828 II – der siebenjährige fährt gegen ein geparktes Auto. Sowie ein Gebrauchtwagenkauf – dann ist die Südkurve nach Hause gegangen. Der iranische Staatspräsident besucht auf Staatsbesuch ein Museum, die gastgebende Regierung verhüllt alle nackten Statuen. Darf sie das? Kunstfreiheit gegen internationale Beziehungen = Belange der Bundesrepublik? Heute ist in der Südstadt Sperrmülltermin – ich werde wahrscheinlich wieder Gemälde finden – das OVG Münster 20 A 318/14 hat jedenfalls etwas gegen Kastenwagen, die stundenlang um den Block kreisen. Der BGH IX ZR 272/14 und jura novit primo praetor und nicht jura novit curia. Ich hab nur kleines Latinum. Die SZ meint zu den Regierungsplänen, Ausweisungen von der Bestrafung an sich aber nicht von der Höhe abhängig machen zu wollen, dass dadurch die U-Haft gestärkt wird. Bestrafung = Ausweisung, Ausweisung = kein legaler Wohnsitz = Fluchtgefahr. Ein Baumarktkunde wird mit öffentlicher Fahndung wegen Terrorismusgefahr gesucht, die Durchsuchung ergibt Drogendelikte. Ist das ein verwertbarer Zufallsfund?
Der Vortrag vom 26.1.: der Arbeitnehmer, der sich zum dritten Mal weigert, an einer Fortbildungsanstaltung teilzunehmen, nimmt eigenmächtig Urlaub und hat mit § 626 BGB zu tun. Die Fristberechnungen in § 626 II BGB und § 7 KSchGg waren Schwerpunkte. In der Prüfung Hinne/Hackert/Fessler wurde gefragt, wer bei der Verwaltung den Stempel wohin setzt, wenn die Klage durch das Gericht zugestellt wird. Ernsthaft. Im Fall ging es um einen Kostenbescheid für das Abschleppen eines Werbeanhängers. Im Strafrecht war der geplante § 299 a StGB mit dem geltenden Recht zu vergleichen. Im Zivilrecht rannte der Hund aus einer Examensklausur einem Radfahrer in die Speichen. Beweismittelrecht. Der Landesjustizminister verkündet, dass im Karneval verstärkt im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 417 ff. StPO entschieden werde – aber nur bei Beschuldigten ohne festen Wohnsitz. Gibt das Gesetz das her? Unzulässige Ausnahmegerichte? Die zwei ÖR-Klausuren im Ersten waren vier Entscheidungen entnommen: BVerfG – der Bundespräsident und die Spinner – VG Düsseldorf und Ausschalten der Beleuchtung und Aufruf im Internet durch den OB – VG Köln, der Jurastudent soll sich auf der Wache nackig machen – und, die hab ich noch nicht gefunden: § 7 II OVP, ein Referendar möchte die wegen eines Auslandsaufenthaltes gewährte Verkürzung des Vorbereitungsdienstes rückgängig gemacht haben, weil er gemerkt hat, dass er länger für die Vorbereitungszeit braucht. Der BGH V ZR 78/14 zeigt, dass die Dienstleistungswüste immer noch in den Köpfen ist. Bis zur Schuldrechtsreform hatten Käufer schlechte Karten – sechsmonatige Verjährungsfrist, Beweislast, kein Nachbesserungsrecht. Nun sagt der BGH, bei einem Grundstückskauf nützen Angaben im Internet, Exposé oder in überlassenen Grundrissen gar nichts, wenn im Notarvertrag ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Der Käufer muss also in Zukunft darauf dringen, dass das Exposé mitbeurkundet wird. Turnhallen werden „umgewidmet“ zu Flüchtlingsunterkünften. Wie geht das? Ratsbeschluss oder laufende Verwaltung? Kündigungsgrund nach §§ 313, 314 gegen die Sportvereine? Rechtsweg? Die SZ berichtet, dass „Klage“ gegen die Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung – wird leider gerne geprüft – heute beim BVerfG eingereicht wird. Man wundert sich, dass Italien im Europarat und in der EU ist. Das BVerfG erlaubt keine Zuschiebung aufgrund eines europäischen Haftbefehls wegen Verurteilung in Abwesenheit zu 30 Jahren und ohne Berufung mit neuer Beweisaufnahme. Wie sieht das bei uns aus?
Aus der Prüfung am 20.1. Pesch/Anders/Budelmann-Vogel lernt man, dass man Dublin III lernen muss. Dublin III hat 2013 Dublin II abgelöst und regelt, welcher Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Da wir von sicheren Drittstaaten umgeben sind, dürfen wir eigentlich alle zurückschicken – der Prüfer meinte, 2014 hätte Ungarn 8.000 Menschen zurücknehmen müssen, habe aber nur ca. 24 genommen. Nach einem Jahr ändert sich die Zuständigkeit, wir werden zuständig. Kommt also ein Asylantrag vor Ablauf eines Jahres zu Gericht, wird der Richter möglicherweise die Akte auf Wiedervorlage legen. Die Noten vom 20.1. Rolfs/Dr.Schmidt/Jacoby: 54 zu 98 (11+11), 49 zu 95 (11+13), 22 zu 43 (6+4), 24 zu 44 (4+5). Ein rechtlich interessanter Tatort: „Wir dürfen ihn ohne richterlichen Beschluss nur 24 Stunden festhalten, wir sind schon drüber.“ Daran stimmt ja nichts. Dann entsorgt ein fremdgehender Ehemann nach Hotelsex in der Mittagspause die Leiche seiner Gespielin in der falschen Annahme, er hätte zu hart zugedrückt, in der Saar, sie ist an Herzschwäche gestorben – nein, die war nicht 85. sein Cousin, der auch von einem Tötungsdelikt ausgeht, hilft ihm dabei. Ein Gehörloser liest ein Telefonat im Auto mit und erpresst ihn. Das Erpressungsopfer verfolgt ihn mit GPS und holt sich mit einem Messereinsatz das Geld wieder. Die SZ berichtet über Sonden-Benny. Bestrafung wegen § 246 StGB durch Unterlassen, wenn er den Fund des Barbarenschatzes – § 984 BGB, hadriansche Fundregel? – nicht der zuständigen Stelle meldet?
Am 22.1. wurde wegen Silvester in Köln § 113 StPO thematisiert. Der Vortrag vom 19.1.: § 771 ZPO der Käuferin einer entlaufenen Kuh, die sich einer Herde angeschlossen hat. Im Zivilrecht wurde BGH – die Großmutter fährt die Enkelin zum Fußballturnier – geprüft. Im Strafrecht erschlägt ein Bruder den anderen, weil dieser im brennenden Auto sitzt und ihn darum bittet. Eine Prüfung im hohen Norden letzte Woche: BVerwG 6 C 33.14 im öffentlichen Recht, Uli Hoeneß und Bewährung, Bewährungshelfer? Auflagen? im Strafrecht. Ein entflohener Sicherungsverwahrter kauft in Brühl ein Fahrrad – der Ladeninhaber erkennt ihn. Darf er ihn festhalten? Passen § 127 I oder II? Die SZ berichtet, dass ein Uber-Gast, der seinen Fahrer verprügelt hat, Schmerzensgeld einklagt, weil der die videoaufgezeichnete Auseinandersetzung ins Internet gesetzt hat.
Karneval und die Kostüme. Darf den Verleihern verboten werden, Cowboy-Ausrüstungen abzugeben? Es geht immer noch doller. Die Prüfung Bender/Eumann/Sachs am 22.1.1: wann ist das OLG in Zivilsachen mal erstinstanzlich zuständig? §§ 201, 198 GVG. Dann wurde ein erbrechtlicher Fall geprüft – schon der Vortrag hatte eine erbrechtliche Thematik. Im Strafrecht: der examinierte Student schreibt sich weiter ein, um im Genuss des Studi-Tickets zu bleiben. Und OLG Köln – Schwarzfahren im Karneval mit dem Zettel in der Mütze. Im ÖR ging es um den Bund-Länder-Streit Bayern gegen die Bundesregierung wegen der Flüchtlingskrise – in welchem Recht Bayern verletzt sein könnte. Im zweiten Fall hat der Intendant des Stadttheaters den Chor singen lassen, als eine Partei auf dem Vorplatz antrat. Der Vortrag: Bestellung einer Grundschuld durch einen Nichtberechtigten, der Sicherungsnehmer wird zwischen Antrag und Eintragung bösgläubig. Im zweiten Teil errichtete der Erblasser mehrere widersprüchliche Testamente.
Der Vortrag am 22.1.: Tausch eines Notebooks gegen ein anderes. Eins ist mangelhaft, der „Käufer“ holt sich „seines“ mit Gewalt zurück – Revision aus Verteidigersicht. Die Strafrechtsklausur im Ersten: Der Schäferhundverein-Spendensammler A steckt einen Teil der Spenden in die eigene Tasche, die andere Hälfte erhält der Anstifter. Dann hetzt jemand einen Schäferhund auf ihn, er fällt in eine Baugrube und stirbt. Der Vortrag vom 20.1. im Ersten: A verlangt vom B im aggressiven Ton dessen Tascheninhalt und erhält 50 Euro sowie überraschenderweise noch eine Goldkette. Mit beiden kauft er im Computergeschäft einen PC, wobei die C denkt, die Kette sei 120 € wert, sie ist aber nur 20 e wert. In der Prüfung Rolfs/Dr.Schmidt/Jacoby wurde im Zivilrecht nach den neun (neun) Prinzipien der ZPO (du je) gefragt (und welche in der EMRK verankert seien – du je du je – verkommt das Examen zu einer Quizshow? Der Prüfer sollte mal seine Mitprüfer fragen, ob die das wissen – zudem ist die ZPO erheblich älter als die EMRK), dann Mahnverfahren, Versäumnisurteil, Einreden/Einwendungen. Im ÖR kam das Badeverbot im Bornheimer Schwimmbad dran. Im Strafrecht der Strafrechtsvortrag im Zweiten am Mittwoch – KG Berlin 1999, der Profikiller tut so als ob. Ein Prüfungsfall vom 12.1.= BGH 2 StR 485/06, bitte die Fassung HRRS 2008 Nr. 166!!!, und im ÖR BVerwG 2 B 58.08. Der Vortrag vom 21.1. war an LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 SA 295/10 angelehnt – fristlose Kündigung, weil ein Busfahrer ein einmonatiges Fahrverbot erhalten hat? In der Prüfung Scharpenberg/Müller-Steinhauer/Thurn wurde die Flüchtlingsunterkunft im reinen Wohngebiet thematisiert, dann Dessau – der Aslybewerber verbrennt in seiner Zelle. Sowie: Im Zwischenverfahren verweist das Landgericht einen Raub an den Strafrichter, der den gerne verhandeln möchte. Als objektive Dritte würde ich sagen, liebe Frau Staatsanwältin, das kann doch so eigentlich nicht passiert sein, sind die alle bekloppt? Im Zivilrecht erklärt der Schuldner dem besuchenden Gerichtsvollzieher, er würde den Gläubiger nicht kennen. Nach § 7a Asylbewerberleistungsgesetz darf Asylsuchenden tatsächlich Bargeld abgenommen werden. Sind Kriegsflüchtlinge denn Asylbewerber? Die SZ diskutiert die Zulässigkeit von Obergrenzen. Letztendlich würde alles auf das Dublin-Abkommen hinauslaufen, da dieses uns – wir sind ausnahmslos von sicheren Drittstaaten umgeben – erlaubt, Flüchtlinge zurückzuschicken. Also seien Obergrenzen zulässig,wenn nicht Art. 16 a GG wäre – betrifft der Kriegsflüchtlinge, steht er über Dublin? Frau Klöckner formuliert messerscharf, aber liegt strafrechtlich ein „erpresserischer Vorgang“ vor, wenn eine Ministerpräsidentin an einer Talkrunde nicht teilnehmen will, falls die AfD dort erscheint? Ein Staatsanwalt liest in der Zeitung, dass ein englischer Richter Putin der Mitwirkung an einem Mord in London beschuldigt. Muss hier eine Akte angelegt werden? Immunität? Durch welche StA? § 7 StGB?
Die dritte Zivilrechtsklausur: überlebt eine Sicherungsgrundschuld einen Schuldnerwechsel? Vereinfacht wohl aus BGH V ZR 56/14. Der Vortrag am 20.1. im Zweiten: Der Profikiller lässt sich zum Schein für den Mord an seinem eigenen, lebensmüden Auftraggeber anheuern. Betrug? In der Prüfen Hausen/Schotten/Brünger hat ein Hobbyarchäologe A im Feld des Bauern B einen Urvogel ausgegraben, es kommt zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Im Öfffentlichen Recht warnt der Oberbürgermeister im Internet – kennen wir. Im Zivilrecht auch ein Fall, der einem nie wieder über den Schreibtisch laufen wird. In der Prüfung Schepers/Augstein/Hauck am 15.1. wurden Sie zum PKH-Spezialisten. Im ÖR ging es um die Rechtsnachfolgefähigkeit eines PKH-Beschlusses, unter Bezugnahme auf das LSG Essen L 9 SO 516/11 B. Im Zivilrecht um die Berufung mit PKH-Antrag: man beantragt PKH, nach Gewährung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand plus Berufung. Als Anwalt kennt man das, aber als Kandidat? Im Strafrecht wurde nach der Justizposse gefragt, wie es sein könne, dass die Große Strafkammer – nicht Schwurgericht – lebenslang verhänge. Wenn die StA von Rücktritt ausginge, aber nicht die Kammer. Du Meine Güte! Österreich macht nach einem Runden-Tisch-Beschluss die Grenzen mit einer Obergrenze dicht – jedenfalls theoretisch. Da man die Weimarer Verfassung übernommen hat, müsste notfalls das Notverordnungsrecht greifen können. Unser BMI erklärt, die Grenzkontrollen erfolgten nun unbefristet. Dubliner Abkommen – Grenzkodex – europäischer Mechanismus.
Am 15.1. wurde die Justizposse – Express vom 12.9.2015 in Düsseldorf – geprüft. Ein Mann schubst eine ihm unbekannte Frau vor die S-Bahn. Mord – Heimtücke, grausam, niedriger Beweggrund, Mordlust? Jedes Merkmal hat ein Problem. Die zweite Zivilrechtsklausur im Ersten: Vermieterpfandrecht gegen Sicherungsübereignung einer Hebebühne. Erwirbt man einen Traktor ohne Fahrzeugbrief vom Eigentumsvorbehaltkäufer oder wenigstens dessen Anwartschaft, so dass kein E-B-V entsteht? Die Noten vom 13.1. vonderBeeck/Schäpers/Pommer: 44 zu 75 (7+8), 42 zu 86 (11+11), 42 zu 73 (7+8), 23 zu 45 (4+6), 39 zu 85 (10+12). Der neue Kölner Polizeipräsident will viel Geld für umfassende Videoüberwachungen ausgeben. Es ist unter § 15a PolG zu subsumieren. Die FAZ diskutiert die anwachsende Zahl der untergerichtlichen Entscheidungen zu DashCam-Beweisen im Zivilprozess. Vor Jahren klagte die FDP vor dem VG Köln auf Einladung zu einem Kanzlerduell im Vorfeld einer Bundestagswahl. Nun geht es um die AfD, die von Sendern nicht eingeladen wird, weil Spitzenpolitiker anderer Parteien dann nicht erscheinen werden/wollen. § 5 WDRG, § 5 ParteienG? Dazu OVG Münster 8 B 1444/02. Die SZ berichtet, dass das OVG Lüneburg einer friesischen Inselverwaltung gestattet, vom Land Niedersachsen gepachtetes Land – den Strand – nur entgeltlich zugänglich machen zu wollen. Analog United Kingdom, jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zum Meerß Gemeingebrauch?
Die erste Zivilrechtsklausur im Ersten: Der Komplettpaketdienstleister Telefon/Internet/Fernsehen, der nur über Modem arbeitet, bietet ein upgrade von 10 Mbs/s auf 100 plus neuem Modem an. Es kommt, wie es kommen muss. Das neue Modem kommt wegen Poststreiks nicht, das alte funktioniert nicht mehr. Der Kunde muss übers smartphone ins Internet. Die Zeitungen treibt im Moment um, ob es schon eine Regelung gibt, nach der die Herkunft von Straftätern genannt bzw. eben gerade nicht genannt werden darf, um Klischees zu verhindern. Dürfte ein entsprechendes Gesetz erlassen werden trotz Zensurverbots und der Berufsfreiheit der Journalisten? Das Lüth-Urteil – Presse gegen was? Wer hat die Gesetzgebungskompetenz? In der ersten Föderalismusreform 2005 hat der Bund die Rahmenkompetenz abgeschafft, das Reichspressegesetz von Goebbels gilt nicht mehr – ein emeritierter Prüfer war mal anderer Auffassung. Die FAZ referiert zur Unzulässigkeit von Massenausweisungen wegen des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK aus 1963 und einiger Entscheidungen des EGMR.
LG Landshut 12 S 2603/15 zur Dashcam und einem eventuellen Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess. Da die Prüfer meinen, im Zivilprozess gäbe es das nicht, werde ich Telefonate demnächst mitschneiden und vorspielen. Ein Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht meinte neulich, er dürfe Videofilme der Parteien nicht anschauen – so das OVG. Die zweite ÖR-Klausur: Drittanfechtungsklage eines Bauvorbescheides für Flüchtlingsunterkunft der Gemeinde im Gewerbegebiet. Der Vortrag im Zweiten am 15.1. war die BVB-Flagge des VG Arnsberg. In der Prüfung Bender/Hoffmann/Neumann wurden das Glasverbot im Kölner Karneval, BVerwG 6 C 20.10, und BGH 5 StR 71/15 geprüft sowie Knöllchen-Horst und die Missbrauchsgebühr des BVerfGs. Ein Prüfer würde die gerne in zivilrechtlichen Streitigkeiten verhängen, ob es da etwas vergleichbares gäbe? Und was man gegen einen nicht terminierenden Richter tun kann. Der Vortrag im Ersten am 15.1. im Strafrecht – Die Mutter lässt zu, dass ein zweijähriger Zwilling vor ihren Augen eine Vase beim Gastgeber zerlegt und dass dieser den anderen, quengelnden Zwilling haut. Im Strafrecht wurde die falsche Autobahnpolizei des BGH thematisiert. Die FAS und FAZ stürzen sich auf das CSU-Gutachten eines Bonner Professors, das er ganz sicher umsonst und ohne hinsichtlich des Ergebnisses voreingenommen gewesen zu sein, erstellt hat, ohne Inanspruchnahme von Assistenten selbstverständlich. Bund Länder Streit hinsichtlich der Septemberanweisung aus Berlin, die Grenzen zu öffnen? Sechsmonatsfrist? Wobei man nicht davon ausgeht, dass die Pistole abgefeuert werden soll.
Der Vortrag vom 14.1.: Der Handelsvertreter fälscht die Unterschrift des Kunden, um die Provision zu erhalten, die erst nach Ablauf der Stornofrist ausgezahlt werden soll. In der Prüfung vonPappritz/Krämer/Wenner wurde im Zivilrecht erklärt, im Zivilprozess gäbe es keine Beweisverwertungsverbote – das kenn ich anders, das Urteil mit der Dashcam im Auto z.B. (Seien Sie bitte achtsam, diese Rechtsansicht wurde – nicht meine – in letzter Zeit mehrfach geäußert). Im Strafrecht wurde ein Kurzvortrag auf der Homepage des LJPA geprüft – wegen SMS-Lesens wird ein Radfahrer angefahren und liegen gelassen. Im ÖR wurde der VG Gelsenkirchenfall zu der neuen Regelung, dass Richter/Beamte bis zum 68. Geburtstag arbeiten dürfen, umgetopft auf einen Lehrer thematisiert – Sie wissen, was ich meine, hoffentlich. Der Vortrag vom 13.1.: Abschleppen – Visitenkarte im Auto – Schaden beim Abladen, als der Halter noch erscheint, Hilfsaufrechnung gegen den Kostenbescheid. In der Prüfung Schäfers pp. im ÖR zu der geplanten Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde in NRW sowie VG Berlin, Gebetsraum in der Schule? Im Zivilrecht die Hochzeitslaternen, die den Oberwinterer Hafen abfackeln – OLG Koblenz. Im Strafrecht ein Fall aus der RÜ, versuchter Betrug an der Tankstelle. Der Vortrag vom 12.1: OLG Düsseldorf I-21 U 82/13. Ein bzw. das städtische Bad in Bornheim – Spargelhauptstadt – erlässt gegen alle männliche Flüchtlinge ein Hausverbot wegen verbaler chauvinistischer Äußerungen – verquaster kann man es kaum ausdrücken. Hätte nicht ein Hausverbot gegen die Übeltäter gereicht? Deutsche Männer sind ja sexuell so korrekt, vor allem auf dem Oktoberfest und im Karneval. Der BGH I ZR 65/14 positioniert sich zum Adressenziehen in einem sozialen Netzwerk. Der angeblich unabhängige Finanzfachmann saß früher auf ihrem Sofa und fragte, nachdem er einen Fonds mit einem Musical/Aktien/Londoner Immobilien verkauft hatte, ob die Freunde nicht auch Steuern sparen wollten. Die SZ berichtete über die Verhandlung des BVerfGs am 13.1., dass diskutiert wurde, ob ein Antrag durch die Opposition in Prozessstandschaft für den Bundestag gegen den Bundestag zulässig sei. Und ob die Absenkung des Schwellenwertes mit der Folge vermehrter Normenkontrollen wünschenswert sei. Es gibt ja noch andere Wege, Gesetze zum BVerfG zu bringen. In einer Prüfung am 3.12. wurden OVG Münster 11 A 2250/12 geprüft und OLG Düsseldorf I-1 U 87/14.
Die erste ÖR-Klausur in NRW war VG Gelsenkirchen 7 K 2991/10 nachgebildet, in Niedersachsen OVG Koblenz 7 A 11277/12.OVG. Die FAZ berichtet über den Versuch der in diesem Fall zwangsvereinigten Opposition, beim BVerfG die Quoren zu kippen. Seltsamerweise steht nur das Quorum für die abstrakte Normenkontrolle im Grundgesetz selber. Nun hatte man sich in allen übrigen Fällen windelweich durch Änderung der Geschäftsordnung geeinigt. Volenti non fit iniuria. Sollte nun Art. 93 Absatz 1 Nr. 2 GG kippen, reißt die Vorschrift dann die ganze Verfassung – es ist ja heute eine – mit in den Abgrund? Womit die philosophisch-logische Frage „alle Kreter lügen, sagt ein Mann aus Kreta“ auftauchen soll, ob überhaupt noch ein Boden für dieses Verfahren da ist. Der Leser staunt und wundert sich, wie man auf diese Ideen kommen kann. Auch die FAZ schreibt wieder über die Bausparkassen, von denen manche bisher über § 489 BGB versuchen, „als Darlehensnehmer“ in der Ansparphase zu kündigen. Nun soll es um die Geltendmachung von Bereitstellungszinsen gehen – eine uralte BGH-Entscheidung III ZR 112/76 klärt hierüber auf.
Nach der Idee der Wohnsitzauflage kommt nun der Gedanke, bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr abschieben zu können – bei manchen Delikten. Bis 6 Monate soll Geldstrafe verhängt werden, § 47 StGB, bis zu einem Jahr Bewährung, § 56 StGB. Kleinkriminalität wird durch viele Taten an einem Ort nicht zu Großkriminalität, vor allem nicht im El Dorado der Kleinkriminellen, am Kölner Bahnhof und den dazugehörigen Zügen. Man – wir – kann/dürfen Menschen deswegen nicht in Kriegsgebiete zurückschicken. Der Sinn dieser Neuregelung wird die Abschreckung sein. Jura wurde schon öfters als Umleitung verwendet – § 130 n.F. soll die Auflösung der Versammlung erleichtern, § 238 die leichtere Verhaftung. § 14 Luftsicherheitsgesetz soll den Anreiz nehmen, einen elften September zu wiederholen.
Die zweite Strafrechtsklausur war der Entscheidung zu den Liebesschlössern auf der Hohenzollernbrücke des AG Köln nachgebildet. Darf ein Aufenthaltstitel mit einer Wohnsitzauflage (Bedingung oder Auflage?) versehen werden? Das BVerwG 1 C 3.14 hat vorgelegt, der Generalanwalt – C-443/14 – meint nein. Die SZ springt zu kurz und findet nur eine Entscheidung des BVerwG aus 2008. Der Landesinnenminister Jäger ist nicht Dienstherr – das ist die Anstellungskörperschaft. Er legt sich in der unmittelbaren Verwaltung mit der örtlichen Polizei an, über die er die Fachaufsicht hat. Und er beschädigt die Autorität der Polizei. Die Nennung der Herkunft von Straftätern ist bisher geächtet gewesen. Auch die wieder im Mai kommende Kriminalstatistik spricht nur von Ausländern, was schon umstritten ist. Der geschasste Polizeipräsident hat sich an die Sprachregelung gehalten, mit gutem Grund, wie man jetzt sieht. Die FAS zweifelte an, ob ein Syrer in vollendetem Umgangsdeutsch sagt, ihr könnt mir nix, ich hol mir morgen eine neue Aufenthaltsbescheinigung, Frau Merkel hat mich eingeladen. In dem Mieter-Raucherwohnung-Rechtsstreit beim Amtsgericht Düsseldorf kommt es wohl zu einem non liquet – 12 Zeugen führen zu keinem Fußballergebnis.
Die erste Strafrechtsklausur: Eine Azubi beschuldigt sehr raffiniert einen älteren Mitarbeiter der Vergewaltigung und erpresst den Chef wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Vortrag vom 8.1.: die Autokäuferin bringt den Wagen wegen eines defekten Scheibenwischers – 50 € – in die Werkstatt, dort werden mehrere gravierende Mängel entdeckt. In der Prüfung Jacoby u.a. wurde VG Köln 20 K 7847/13 geprüft. Im Zivilrecht wurde BGH VIII ZR 184/05 thematisiert, im Strafrecht ging es um einen Strafbefehl gegen eine Domina mit den naheliegenden Rechtsfragen. Der Kölner Polizeipräsident ist gemäß § 37 LBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Die FAZ diskutiert Strafbarkeiten gemäß § 177 I, 184 h StGB in der Silvesternacht. Etwas anderes: sollten Sie den Nachteilsausgleich anstreben, wäre die Kenntnis der durch Prüfungsämter zitierten Entscheidungen des BayVGH 7 CE 20.2175 und 7 CE 11.376 hilfreich. Die Freitagsklausur: Regress gegen den Beklagtenanwalt, der empfiehlt, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen, der Mandant, Maler, war wegen angeblicher Farbspritzer auf Dingen des Mieters, Besteller war der Vermieter, auf Schadensersatz verklagt worden.
Ein Hinweis in eigener Sache: da ich nicht wenige korrigierte Examensklausuren zu sehen bekomme, habe ich ein Klausurentrainingsskript zusammengestellt mit markanten Prüferanmerkungen, eigenen Formulierungen und Lösungen, durch mich korrigierte Klausuren, Hinweisen auf Tretminen, sprachliche Fehlgriffe, schlimme inhaltliche Fehler – also vom Standpunkt nach der Examenskorrektur und nicht nur als Lösungsskizzen-Hinweis vorher. Eine Leseprobe kann gerne angefordert werden. Es ist ja nicht unwichtig, wie die Korrektoren Dinge sehen.
Die dritte Klausur: Die Kinder versprechen der Mutter zwecks Ablösung ihres Nießbrauchrechtes eine Rente, die aus einem Fonds finanziert werden soll, in den der Verkaufspreis eingezahlt wurde. Von 1999 bis heute bleiben nur noch 42.000 € übrig. Die Mutter will jetzt ihre Rente. Aber nur von der Tochter, mit dem Sohn hat sie sich anders geeinigt. Die Zeitungen schreiben über die Möglichkeiten, übergriffige Silvesterbahnreisende abschieben zu können. § 25 III Nr .2 oder 4 AufhG? Bei Asylbewerbern §§ 34, 35 AslvfG? Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention, Art. 3 EMRK, BVerfG 2 BvR 535/06 zum faktischen Inländer. Man wird niemanden in ein Kriegsgebiet zurückschicken können, weil er Frauen angegrapscht hat. Die FAZ war gestern ein bisschen hysterisch. Aus der Entscheidung des VG Gelsenkirchen 12 L 6/16 lernt man, dass in NRW Richter nun auch bis zum 68. Geburtstag arbeiten dürfen.
Ein Vermieter stützt seine Mieterhöhungsklage auf die Mieten dreier Vergleichswohnungen. Der beklagte Mieter kontert mit dem Bonner Mietspiegel. Der Richter meint, der sei nichtig. Und jetzt? Prüfungs- und Verwerfungskompetenz. Ein Sachverständigengutachten wird eingeholt. Die FAZ schreibt über das BVerfG 2 BvL 1/15: darf das scharfe Schwert des Strafrechts wegen Verstoßes gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz eingesetzt werden? 1972 wurde das OWiG geschaffen, weil das Verhältnismäßigkeitsprinzip schon die Belastung mit dem Strafverfahren an sich verbietet. Der Primeminister Cameron schreibt in Die Welt zum 400. Todestag Shakespeares. Der Kaufmann in Venedig zeigt im letzten Akt, in der Gerichtsverhandlung, das grundlegende Prinzip des englischen Vertragsrechts auf – strengste Wortlautauslegung. Und immer wieder Köln – kommunale Kriminalprävention ist gefragt. Sollte ein solcher Vorplatz bei Weiberfastnacht übersichtlich proportioniert werden? Wer ist hier überhaupt zuständigerweise Koch und wer Kellner?
Eine schöne Denksportaufgabe aus der zweiten Klausur: Nach dem Tod des Vaters hat die enterbte Tochter den Pflichtteil erhalten, die erbende Tochter nichts. Nach dem Tod der Mutter ist der Pflichtteil der enterbten Tochter, gerichtet gegen die Schlusserbin, die Schwester zu berechnen. Muss deren Pflichtteilsbetrag nicht vom Nachlasswert abgezogen werden? Die Vorschläge zu Köln: Videoüberwachung, Polizeipräsenz, Internetwarnung, konsequente Abschiebung von Straftätern, eine harte Antwort des Rechtsstaates. Alles heiße Luft – gegen tausend nicht identifizierte Männer kommt man so nicht an. Strafrechtlich ist § 184 h StGB und der BGH 2 StR 153/02 zu § 177 anzugucken. Weiberfastnacht steht vor der Tür. Was jetzt? Nicht hingehen? In der FAZ wird geraten, die Braut bei einem Unternehmenskauf nicht zu hübsch zu machen. Vor der Schuldrechtsreform verlangte der BGH für eine Gewährleistungshaftung bei einem asset deal oder einem share deal, der ein Unternehmenskauf ist, die Zusicherung der Eigenschaft, die fehlen soll. Seit 2002 ist der subjektive Fehlerbegriff des Haakjöringsködfalles in § 434 verankert. Allerdings dürften die interessanten Unternehmenskäufe nach anglo-amerikanischem Recht gehen. due diligence – closing – keine kurzen Verträge wie hier, sondern buchdicke mit einem Vokabular vorne dran. Wenn man zu Gericht muss, hat man schon verloren.
Die zweite Klausur: eine Schwester ist testamentarisch nach den Eltern Alleinerbin und will das geerbte Grundstück veräußern. Kann die Pflichtteilsberechtigte das verhindern oder der Ehemann der Erbin? Wie hoch ist der Pflichtteil? § 800 ZPO – Danke an die Kaiser-Seminare – OLG Köln 3 U 185/13 war wohl eher die Vorlage für die gestrige Klausur. Die Welt berichtet, dass das BVerwG in erster und letzter Instanz über ein Vereinsverbot einer Rockergruppe verhandelt, mehrere Tage. Endlich schreiben die Zeitungen über die massenweisen Übergriffe am Kölner Hauptbahnhof in der Silvesternacht – angrabschen zwecks ablenken für den Taschendiebstahl – Raub? § 185 2. Alt.? Der BGH meint ja, die Sexualdelikte, deren Intensität nicht erreicht wurde, wären abschließend. § 223? dto. Gilt das dann auch für den Gewaltbegriff? Strafrechtlich wird da wenig rauskommen.
Die erste Klausur im Jahr soll OLG Hamm 28 U 207/13 nachgebildet sein. Die FAZ fragt, ob die EU gegen die Entmachtung des polnischen Verfassungsgerichts einschreiten dürfe, da ja manche Staaten überhaupt kein Verfassungsgericht haben – das United Kingdom beispielsweise? Innerstaatlich sei das bei uns zweifellos unzulässig. Wegen Art. 79 III GG? Die Verfassungsbeschwerde ist erst mit der Notstandsverfassung 1968 ins Grundgesetz gehoben worden. Und seien wir mal ehrlich, welche dieser spannenden, examensträchtigen Fälle betreffen mehr als 10 Leute? Wenige. Die SZ schreibt, dass jede Wahl auch ein Stimmengrab sei. Wegen der Sperrklausel seien bei der letzten Bundestagswahl 6,8 Millionen Stimmen unter den Tisch gefallen. Nun ist in Schleswig-Holstein von der Opposition ein Gesetzesentwurf eingebracht worden, nach dem der Wähler eine Ersatzstimme im Sinn von hilfsweise haben soll. Pfiffig oder?
Der Volltext ist nun da – OLG Köln 7 U 54/15 und OVG Koblenz A 10341/15.OVG. Der Vortrag vom 17.12.: Entlassung eines Kommissaranwärters, der mit 1,3 Promille zu schnell und über eine rote Ampel gefahren ist – ähnlich OVG Münster 6 B 1389/05. In der Prüfung Bühler/Nagel/Dittmer wurde die Examensklausur im ÖR – Containerstellplatz – geprüft, im Zivilrecht der Verweis auf AGBs im Internet und die AGB-Abwehrklausel sowie ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag. Im Strafrecht das Aufbrechen eines Geldautomaten plus Flucht und StPO. Die Noten vom 9.12.2015 – Napierala/Lüblinghoff/vonSzczepanski: 36 zu 81 (12+11), 31 zu 65 (4+10), 47 zu 90 (10+11), 24 zu 65 (8+11) und 32 zu 79 (11+12).